Aufrechterhaltung der ärztlichen Tätigkeit bei Bezug der Altersversorgung

Sämtliche ärztliche Tätigkeiten (selbständig, unselbständig, mit Kassenvertrag, ohne Kassenvertrag) sind bei Antritt der Altersversorgung zum Regelpensionsalter, d.h. mit Erreichen des 65. Lebensjahres, weiterhin möglich, es gibt keine Einschränkungen.

Im Fall einer vorzeitigen Altersversorgung, bei Antritt der Altersversorgungzwischen dem 60. und 65. Lebensjahr bleiben die bei Pensionsantritt bestehenden Bestimmungen wie z.B. kein Dienstverhältnis, keine Kassenverträge, weiterhin aufrecht. Eine rein selbständige Tätigkeit als z.B. Wahlarzt oder Vertretungsarzt ist jedoch möglich.

Es fallen keine weiteren Beiträge zum Wohlfahrtsfonds mehr an. Weiters gibt es von Seiten des Wohlfahrtsfonds keine Zuverdienstgrenzen.

 

Kammerumlage bei niedergelassenen Ärzt:innen mit Pensionsbezug

Die Kammerumlage beträgt 2,60 % und wird einkommensabhängig berechnet (mit Ausnahme der Zahnärzt:innen; diese bekommen die Umlage direkt von der Landeszahnärztekammer vorgeschrieben), wobei der Mindestbeitrag € 319,80* und der Höchstbeitrag € 1.818,72*² betragen.

* 2,60 % von einer Mindestbeitragsgrundlage von € 27.100,00

*² 2,60 % von einer Höchstbeitragsgrundlage von € 69.950,00

 

Zusätzlich zur Kammerumlage fallen folgende Beiträge pro Jahr für die ÖÄK an:

  • Fachgruppe Radiologie € 210,00
  • Beitrag Ärzte für Allgemeinmedizin € 6,00
  • Beitrag Fachärzte (ohne Radiologie) € 7,08

 

Kammerumlage bei Wohnsitzärzt:innen mit Pensionsbezug

Die Kammerumlage beträgt 2,60 % von € 12.300,00 und ist ein Fixbetrag in Höhe von € 319,80*(Wert 2024).

Zusätzlich zur Kammerumlage fallen folgende Beiträge pro Jahr für die ÖÄK an:

  • Fachgruppe Radiologie € 210,00
  • Beitrag Ärzte für Allgemeinmedizin € 6,00
  • Beitrag Fachärzte (ohne Radiologie) € 7,08