Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung
Bei der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung (BHU) handelt es sich um ein einmaliges „Sterbegeld“.
Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag der Eintragung in die Ärzteliste – ohne Wartezeiten! Die Auszahlung erfolgt auf Antragstellung. Bezugsberechtigt sind in folgender Reihe:
- Witwe:r bzw. der hinterbliebene eigetragene Partner gem. EPG
- Waisen
- sonstige gesetzliche Erben.
Es besteht alternativ auch die Möglichkeit, eine Verfügung für die BHU zu hinterlegen. Die Verfügung (Antrag für Bestattungsbeihilfen- und Hinterbliebenenunterstützungs-Verfügung) ist gerichtlich bzw. notariell beglaubigt zu unterfertigen und im Original bei der Ärztekammer zu hinterlegen.
Höhe der BHU:
- Beim Ableben im aktiven Berufsleben wird ein Betrag von € 31.000,00 ausbezahlt.
- Beim Ableben von Versorgungsleistungsbeziehern wird folgendes unterschieden:
- Sofern der monatliche Beitrag zur BHU in der Pension weiter bezahlt wurde, wird zusätzlich zur Bestattungsbeihilfe von € 6.000,00 ein Betrag zischen € 10.000,00 und € 25.000,00 an Hinterbliebenenunterstützung, insgesamt somit ein Betrag zw. € 16.000,00 und € 31.000,00 ausbezahlt. Die tatsächliche Höhe ist davon abhängig, wieviele volle Beitragsjahre zum Zeitpunkt des Antritts der Versorgungsleistung bestanden haben.
- Wenn kein monatlicher Beitrag in der Pension weiter bezahlt wurde, wird nur die Bestattungsbeihilfe in Höhe von € 6.000,00 ausbezahlt.
Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:
- Ausgefüllter und unterfertigter Antrag(Antrag für Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung)
- Sterbeurkunde
- Geburtsurkunde der/des Antragsteller:in
- Lichtbildausweis der/des Antragsteller:in
WICHTIG: Die BHU fällt nicht in den Verlass und ist von den Beziehern selbständig zu versteuern.