Ihre Tafel Ärztin /Arzt im Dienst

Nach Maßgabe des § 24 (5) StVO 1960 dürfen Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift „Ärztin/Arzt im Dienst“ und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher die/der Ärztin/Arzt angehört, tragen muss, zu kennzeichnen.

Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

Die Voraussetzungen für die Verwendung finden Sie unter dem folgenden Link:

Beantragung einer neuen Tafel

Sollten Sie Ihre Tafel verloren haben, bitte wir Sie die untenstehende Verlustmeldung an uns zu übermitteln.

Sollte Ihre alte Tafel beschädigt sein, können Sie gerne die beschädigte Tafel an uns retournieren und eine neue Tafel für EUR 15,00 beantragen.