Anerkennung als Lehr(gruppen)praxis nach ÄAO 2015

Anerkennung

Damit eine Einzelordination oder eine Gruppenpraxis Turnusärzt:innen nach der ÄAO 2015 ausbilden darf, ist eine bescheidmäßige Anerkennung als Ausbildungsstätte erforderlich.

WICHTIG: Sollten Sie eine Anerkennung als Lehrpraxis nur nach ÄAO 2006 haben, so dürfen Sie keine Turnusärzt:innen nach ÄAO 2015 ausbilden, hiefür ist eine zusätzliche bescheidmäßige Anerkennung erforderlich.

Für An- und Aberkennungen von ärztlichen Ausbildungsstätten einschließlich Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen sowie Spezialisierungsstätten liegt die Zuständigkeit zur Führung der Verfahren seit 1.1.2023 bei den Landeshauptleuten.

Anträge sind dementsprechend bei den Landeshauptleuten einzubringen.

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
Referat Sanitäts-, Lebensmittel- und Veterinärrecht
Haus der Gesundheit, Friedrichgasse 9, 8010 Graz
+43 (316) 877-4413
gesundheitsrecht@stmk.gv.at

Wichtiger Hinweis für Fachärzt:innen

Sollten Sie sowohl im Rahmen der Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin als auch im Rahmen der Facharztausbildung als Lehrpraxis anerkannt werden wollen, so sind 2 Anträge zu stellen:

  • Antrag Lehrpraxis Allgemeinmedizin UND
  • Antrag Lehrpraxis Sonderfach

Im Rahmen der Facharztausbildung kann nur für den letzten Teil der Ausbildung (Sonderfach-Schwerpunktausbildung) eine Anerkennung beantragt werden.

Unterlagen Lehrpraxisleiterseminar (Präsenzveranstaltung)