Übermittlung der Gesundheitsdaten per Fax

Mit 1.1. 2009 ist die Gesundheitstelematikverordnung in Kraft getreten. Danach darf der elektronische Gesundheitsdatenaustausch per Fax nur mehr unter der Voraussetzung erfolgen, dass

• die Faxgeräte vor unbefugtem Zugang und Gebrauch geschützt sind,
• die Rufnummern, insbesondere die verspeicherten Rufnummern, mindestens alle zwei Monate nachweislich auf ihre Aktualität geprüft werden,
• automatische Weiterleitungen, außer an den Gesundheitsdiensteanbieter selbst, deaktiviert sind,
• alle vom Gerät unterstützten Sicherheitsmaßnahmen genützt werden und
• allenfalls verfügbare Fernwartungsfunktionen nur für die vereinbarte Dauer der Fernwartung aktiviert sind.

Zwecks Einhaltung der genannten Vorschrift wird Ihnen nachfolgend ein Musterschreiben samt Musterformular als download zu Ihrer Verwendung zur Verfügung gestellt.