E-Medikation: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Am 8. März startet der Rollout der E-Medikation in der Steiermark. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.


An der E-Medikation teilnehmen müssen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Vertragsgruppenpraxen folgender Fachgebiete:

  • Allgemeinmedizin
  • Internistische Sonderfächer im Sinne der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
  • Augenheilkunde und Optometrie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Kinder- und Jugendheilkunde
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
  • Lungenkrankheiten
  • Neurologie
  • Neurologie und Psychiatrie
  • Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
  • Orthopädie und Traumatologie
  • Psychiatrie
  • Psychiatrie und Neurologie
  • Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
  • Urologie

Ausnahmen von der gesetzlichen Verpflichtung bestehen darüber hinaus für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung das 66. Lebensjahr vollendet haben oder das 60. Lebensjahr vollendet haben und sich gegenüber dem Träger der Krankenversicherung schriftlich verpflichtet haben, innerhalb eines Jahres den Einzelvertrag mit dem jeweiligen Versicherungsträger zurückzulegen. Der Rollout erfolgt sukzessive nach Regionen. Festgelegt ist der Rollout-Plan nach Abstimmung mit den Software-Firmen in der Novelle der „ELGA-Verordnung“ vom Dezember 2017.

Förderungen

Alle Ärztinnen und Ärzte, die an der E-Medikation teilnehmen, erhalten vom Gesundheitsministerium eine einmalige Anschubfinanzierung von 1.314 Euro für die Implementierung des E-Medikationsmoduls in ihre Praxissoftware.

Darüber hinaus erhalten GKK-Vertragsärztinnen und -Vertragsärzte 240 Euro pro Jahr für die Wartungskosten. Auf Initiative des steirischen Ärztekammer-Vizepräsidenten Dietmar Bayer – der als ÖÄK-EDV-Referent auch im österreichischen Verhandlungsteam sitzt – laufen intensive Gespräche, um auch jene Wahlärztinnen und -ärzte einzubeziehen, die „nur“ Verträge mit kleinen Kassen haben.

Technik

Technische Voraussetzung für die Teilnahme ist ein E-Card-Anschluss.

Das Tool für die E-Medikation kommt von den Ärztesoftware-Firmen. Laut Info der Sozialversicherungs-Chipkarten-Betriebs- und Errichtungsgesellschaft SVC haben die Ärztesoftware-Firmen von rund 80 Prozent (in der Steiermark sollen es sogar über 90 Prozent sein) der für die E-Medikation in Frage kommenden Ärztinnen und Ärzte die technischen Voraussetzungen für das E-Medikations-Update der Software geschaffen. Die Installation kann ab 3 Wochen vor Rollout in der jeweiligen Region stattfinden – ab diesem Zeitpunkt ist die E-Medikation für die Praxen freigeschaltet. Es empfiehlt sich, raschest Kosten und Installationstermin direkt bei der eigenen Software-Firma zu erfragen.

Seitens der SVC wurde die Performance seit dem Pilotversuch in Deutschlandsberg 2017 nochmals verbessert. Auch ÄrztInnen, die bereits Erfahrungen gesammelt haben, sagen, dass es nicht zu zeitlichen Problemen kommen sollte.

Für alle technischen Probleme gibt es die ELGA Serviceline (Telefon: 050 124 44 22, E-Mail: gda@elga-serviceline.at)

Achtung: Bei Patientinnen und Patienten, die sich per Opt-Out von ELGA abgemeldet haben, erscheint beim Versuch, E-Medikations-Daten einzugeben, eine aus Datenschutzgründen unspezifische Fehlermeldung. Das betrifft laut SVC rund 3 Prozent der Versicherten.

Krankenhäuser

Medikamente, die in steirischen Landeskrankenhäusern verabreicht bzw. verschrieben werden, sollen ab August 2018 von diesen in die E-Medikation eingegeben werden. Bei anderen Krankenhäusern sind die Termine derzeit noch nicht bekannt.

Recht

Die Teilnahme an der E-Medikation ist für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zwar verpflichtend, es gibt aber keine unmittelbaren gesetzlichen Sanktionen. Wenn es aber zu Haftungs-Streitigkeiten mit Patientinnen und Patienten kommt, kann sich die Nichtteilnahme für die Ärztin bzw. den Arzt negativ auswirken.

Alle Ärztinnen und Ärzte bzw. Gruppenpraxen, die an der E-Medikation teilnehmen, sind verpflichtet, „mit einem leicht sichtbaren und zugänglichen Aushang über ihre Teilnehmerrechte zu informieren“. Dieser Aushang (ähnlich dem Auszug aus dem Jugendschutzgesetz in Gastronomiebetrieben) wird den teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten laut SVC zugesandt. Sie müssen ihn nicht selbst ausdrucken.

In diesem Aushang ist erläutert, dass Patientinnen und Patienten das Recht haben, die Aufnahme von bestimmten Medikamenten in ihre E-Medikationsliste zu verweigern (situatives Opt-Out). Diese Nichtaufnahme sollte durch das E-Medikations-Tool der Ärztesoftware unkompliziert möglich sein.

Mit Ausnahme von vier Diagnosen bzw. Behandlungssituationen genügt die Information über den Aushang. Bei psychischen Erkrankungen, gentechnischen Untersuchungen, HIV und Schwangerschaftsabbrüchen ist eine individuelle Aufklärung durch Ärztin oder Arzt rechtlich erforderlich. Das gilt auch für die spezifischen Medikamente.

Lücken

Die E-Medikation wird zwar Verbesserungen gegenüber der mündlichen Information durch Patientinnen und Patienten, welche Medikamente sie einnehmen, bringen (zumindest ist das der Plan), vollständig muss die E-Medikationsliste aber nicht sein.

Eventuell sind die Medikamente, die im Zuge einer Visite (auch im Pflegeheim) verordnet wurden, nicht enthalten. Hier wird nach Lösungen gesucht.

PatientInnen können die Aufnahme in die E-Medikationsliste von bestimmten Medikamenten über den situativen Opt-Out verhindert haben.

Ebenso können PatientInnen die Aufnahme wechselwirkungsrelevanter, aber nicht verschreibungspflichtiger (und auch nicht verschriebener) Medikamente in die E-Medikationsliste beim Kauf in der Apotheke verweigern. Nach Erfahrung von Apotheken tun das auch viele.

Begleitung

In jedem Bundesland gibt es einen „Rollout-Beirat“, der in der Startphase tagt. Ein eigener Rollout-Koordinator (von der GKK gestellt) begleitet den Rollout ebenfalls. In den Regionen finden Informationsveranstaltungen für Ärztinnen, Ärzte und Apotheken statt, bei denen die SVC-Projektverantwortliche, Yvonne Lang, in Anwesenheit von Repräsentanten der Ärzte- und Apothekerkammer sowie des Gesundheitsfonds berichtet und Fragen beantwortet.

Weitere Informationen:

Die Ärztekammer Steiermark hat auf ihrer Website eine Übersicht relevanter Informationen und Links zur E-Medikation zusammengestellt.

https://www.aekstmk.or.at/admin/cms.php?pageName=600

 

Grafik: Conclusio

Grazer Straße 50a1
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