AERZTE Steiermark 03/2025

 

Jobsharing: Zukunftsweisendes Modell nun ermöglicht

Ein bereits lange verfolgtes Ziel der Ärztekammer Steiermark – das Jobsharing für niedergelassene Kassenärztinnen und -ärzte – konnte die Kurie Niedergelassene Ärzte aktuell durch die Vertragsunterzeichnung fixieren. Damit werden neue flexible Arbeitszeitmodelle für die Ärzt:innen ermöglicht.

Hartnäckig hatte sich die Kurie der niedergelassenen Ärzt:innen dafür eingesetzt, ein Jobsharing-Modell für niedergelassene Kassenärztinnen und -ärzte zu etablieren. Grundsätzlich bedeutet Jobsharing: Zwei Ärztinnen bzw. Ärzte des gleichen Faches teilen sich eine volle Kassenstelle als Gleichberechtigte. Der entsprechende Vorschlag wurde der ÖGK Steiermark schon vor längerer Zeit als Verhandlungsgrundlage übergeben, im Februar 2025 konnte man sich nun über die Unterzeichnung freuen. „Das ist ein Meilenstein hinsichtlich des Ziels der freieren Gestaltbarkeit der eigenen Arbeitsintensität. Wir schaffen damit attraktive Rahmenbedingungen für die Ärzt:innen im Kassensystem und gehen so einen wesentlichen Schritt, um die flächendeckende ärztliche Versorgung langfristig zu sichern“, betont Kurienobmann Dietmar Bayer. „Damit wird die Vereinbarkeit des Berufs mit anderen Bereichen der Lebensgestaltung, wie etwa der Familie oder anderen beruflichen Interessen, wesentlich erleichtert“. Gleichzeitig stellen wir mit dem neuen Honorierungssystem sicher, dass sich Jobsharing für die Ärzt:innen auch finanziell lohnt, ergänzt Alexander Moussa, kassenärztlicher Referent in der Ärztekammer Steiermark.

Neue flexible Arbeitszeitmodelle

Gültig ist die neue Vereinbarung, die die 5. Zusatzvereinbarung zum Gruppenpraxis-Gesamtvertrag darstellt, für die ÖGK Steiermark, die BVAEB, die SVS sowie die KFA-Graz. Durch sie wird die gemeinsame Erfüllung eines Einzelvertrages, also die Teilung einer Vertragsarztstelle, durch zwei Vertrags(fach)ärzt:innen mit dem Ziel geregelt, die Versorgung der Bevölkerung bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Wunsches der Vertrags(fach)ärzt:innen nach neuen flexiblen Arbeitszeitmodellen zu ermöglichen.

Gründung oder Teilung

Eine Jobsharing-Gruppenpraxis besteht aus zwei Vertrags-(fach)ärzt:innen desselben Fachgebietes. Die Gründung ist durch die Ausschreibung einer im Stellenplan abgebildeten freien Einzelplanstelle als (originäre) Jobsharing-Gruppenpraxis oder durch die Teilung eines bestehenden Einzelvertrages durch Ausschreibung eines Gesellschaftsanteiles an der zu gründenden Praxis möglich. Die Teilung eines bestehenden Einzelvertrages kann nur auf Antrag der Vertragsärztin/des Vertragsarztes mit Zustimmung der ÖGK erfolgen. Dieser muss von der Inhaberin/dem Inhaber mindestens sechs Monate vor dem geplanten Eintritt des Jobsharing-Partners bzw. der -Partnerin gestellt werden. Mit dem Antrag auf Teilung der Planstelle ist der Ärztekammer und dem Versicherungsträger von der Vertragsärztin/vom Vertragsarzt ein Gesellschaftsvertragsentwurf vorzulegen, in den eine Bewerberin/ein Bewerber eintreten und der insoweit Gegenstand der Ausschreibung sein soll. Alle Bewerber:innen können in diesen Vertragsentwurf Einsicht nehmen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Aufteilung der Gesellschaftsanteile zu enthalten. Eine Änderung ist möglich, jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter muss aber einen Mindestanteil von 25 % halten sowie auch mindestens 25 % der vereinbarten Ordinationszeit (im Durchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres) erbringen.

Erstmals kein Honorardeckel

Zur Sicherung der Planstellenlogik und einer kollegial verträglichen Integration in die regionale Versorgungslandschaft wurde eine Fallzahlobergrenze von zusätzlich möglichen +30 % zum Vergleichszeitraum des Vorjahres bzw. Fachgruppendurchschnitts festgelegt. Explizit davon ausgenommen sind Erste-Hilfe-Fälle, Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen, Vertretungsfälle, reine Zuweisungen sowie Impfleistungen. Ausnahmeregelungen sind in der Vereinbarung klar definiert.

Alle erbrachten Leistungen werden entsprechend der Honorarordnung für Einzelpraxen ohne spezifische Honorarlimitierung oder -deckel für die jeweilige Jobsharing-Praxis zur Auszahlung gebracht. Das stellt neben den erweiterten Versorgungsmöglichkeiten für die Bevölkerung auch die wirtschaftliche Grundlage für die Zusammenarbeit sicher.

Öffnungszeiten

Es gelten für Jobsharing-Praxen, mit Ausnahme der 4-Tage-Wochen-Regelung, dieselben Mindestöffnungszeiten wie für Einzelpraxen.

Ärzte GmbH möglich

Ein weiterer sehr erfreulicher Verhandlungserfolg: Durch die Zusatzvereinbarung ist nun die GmbH-Gründung für neue bzw. bestehende Gruppenpraxen möglich. Für diese Ärzte-GmbHs sind keine limitierenden Regelungen, welche in der Vergangenheit immer wieder Thema waren, vorgesehen.

 

Informationen finden Sie unter: www.aekstmk.or.at/800
 

Fotos: Schiffer