AERZTE Steiermark 11/2025
RSG: Es braucht klare Antworten und Lösungen für alle Ärzt:innen
Mit dem Entwurf des RSG zeichnen sich Veränderungen mit weitreichenden Auswirkungen auf die Organisation der stationären Versorgung ab. Die Kurie Angestellte Ärzte stellt sich in dieser herausfordernden Situation hinter die Ärzteschaft und setzt sich massiv für klare Antworten und ausgewogene Lösungen für jede:n Einzelne:n ein.
Die im neuen „Regionalen Strukturplan Gesundheit 2030“ geplanten strukturellen Anpassungen betreffen die in den Spitälern tätigen Ärzt:innen an zahlreichen Standorten und Abteilungen in der Steiermark – entweder direkt oder auch indirekt. So könnten neue Zuständigkeiten oder Verlegungen z. B. dazu führen, dass die angestellten Ärzt:innen künftig (auch) an anderen Dienstorten oder Ausbildungsstätten eingesetzt werden sollen.
Solche organisatorischen Veränderungen werfen eine Vielzahl an arbeits-, dienst- und ausbildungsrechtlichen Fragen auf: Wie weit dürfen Versetzungen gehen? Was ist zumutbar? Wie werden laufende Ausbildungswege abgesichert? In dieser sensiblen Phase sind die Träger besonders gefordert, mit Augenmaß und Verantwortung zu agieren. „Als Kurie für alle angestellten Ärzt:innen fordern wir klare Antworten auf die Fragen unserer Ärzt:innen, sowie frühzeitige und transparente Gespräche mit den betroffenen Ärzt:innen ein. Es muss für jeden Einzelnen und jede Einzelne eine tragfähige, sozial verträgliche Lösung geben“, bezieht Kurienobmann Gerhard Posch klar Stellung.
Die Stoßrichtung der Kurie Angestellte Ärzte der Ärztekammer für Steiermark in dieser herausfordernden Situation ist klar: Die Veränderungen dürfen nicht zu Verunsicherung führen – sondern zu Verbesserungen, die im Konsens entstehen und die ärztliche Tätigkeit auch künftig unter fairen, verlässlichen Rahmenbedingungen ermöglichen.
FAQ und Hotline
Die Ärztekammer für Steiermark wird zeitnah eine FAQ-Liste zu den wichtigsten rechtlichen Fragen erstellen, welche auf der Website veröffentlicht wird. Für individuelle, persönliche Beratungen zu den arbeits-, dienst- und ausbildungsrechtlichen Fragen wird eigens eine Hotline eingerichtet. „So gewährleisten wir die kontinuierliche, persönliche Unterstützung für unsere Ärztinnen und Ärzte in der gesamten Steiermark“, so Posch.
Arbeits- und Dienstrechtliche Fragen
Die Rechtsgrundlagen des Dienstverhältnisses zum Land Steiermark (KAGes) bilden das Stmk. Landes-, Dienst- und Besoldungsrecht (L-DBR), das Stmk. KAGes-, Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht (StKDBR), der individuelle Dienstvertrag und die arbeits- und sozialrechtliche Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH).
In Bezug auf den aktuellen bzw. möglichen künftigen Dienstort ist der individuelle Dienstvertrag (samt Nachträgen) von Bedeutung. Was ist im Dienstvertrag angeführt? Ist es ein konkreter Dienstort, ein Verbund oder eine Region? Das L-DBR sieht sowohl für Vertragsbedienstete (mit privatrechtlichem Dienstverhältnis) als auch Landesbeamte (mit öffentlich rechtlichem Dienstverhältnis) die Möglichkeit einer Versetzung sowie einer Dienstzuweisung an einen anderen Standort vor.
Dienstzuweisung
Bei einer Dienstzuweisung handelt es sich um eine vorübergehende Dienstzuteilung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Dienstort. Sie ist für einen maximalen Zeitraum von 90 Tagen pro Kalenderjahr ohne schriftliche Zustimmung des Bediensteten möglich.
Eine über 90 Tage hinaus gehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Bediensteten nur dann zulässig, wenn der Dienstbetrieb nicht auf andere Weise aufrechterhalten werden kann.
Allerdings hat der Dienstgeber bei einer Dienstzuteilung auf die bisherige Verwendung des Bediensteten und auf sein Dienstalter Bedacht zu nehmen. Bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort hat der Dienstgeber außerdem die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Bediensteten zu berücksichtigen.
Versetzung
Eine Versetzung liegt hingegen vor, wenn Bedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Diese Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ein solches liegt u.a. bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation, bei der Auflösung von Stellen oder bei der Besetzung einer freien Stelle einer anderen Dienststelle, für die keine geeigneten Bewerber:innen vorhanden sind, vor. Wichtig ist, dass bei einer Versetzung immer die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Bediensteten zu berücksichtigen sind.
Für Vertragsbedienstete, d.h. Arbeitnehmer:innen, die auf Basis eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, ist zusätzlich der betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsschutz zu beachten. Demnach ist der Betriebsrat von jeder dauernden Versetzung zu informieren. Ist die Versetzung für den Betroffenen verschlechternd, d.h. mit Nachteilen verbunden (etwa aufgrund eines geringeren Entgelts, erheblich längerer Arbeitswegen oder einer niedrigeren Funktion etc.), ist darüber hinaus die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Ohne dessen Zustimmung ist die Versetzung nicht wirksam.
Ausbildungsrecht
Ärzt:innen in Ausbildung haben einen Dienstvertrag, mit dem eine allgemeinmedizinische oder fachärztliche Ausbildung vertraglich vereinbart wurde. Die Zusammenlegung von Abteilungen, Änderungen in der fachlichen Zuständigkeit (bspw. Akutbehandlung am Standort A, elektive Behandlung am Standort B) oder auch die Verlegung einer Abteilung an einen anderen Standort können Auswirkungen auf die Anerkennung als Ausbildungsstätte haben.
Auch hier sind die Träger gefordert, die individuellen Auswirkungen zeitnah zu prüfen, da ggf. einerseits ein korrigierter Ausbildungsplan vorzulegen ist und andererseits die Ausbildung weiterhin in kürzestmöglicher Zeit zu ermöglichen ist, wobei für eine bestqualifizierte Ausbildung Sorge zu tragen ist.
Wesentlich ist, dass die Ausbildung von Ärzt:innen nur an Abteilungen erfolgen kann, die nach § 9 ff ÄrzteG als Ausbildungsstätte anerkannt sind. Im Zuge von Umstrukturierungen ist daher von den Krankenanstaltenträgern darauf zu achten, dass neben der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung auch die Anerkennung als Ausbildungsstätte stets vorliegt, bevor die Turnusärzt:innen dort eingesetzt werden, damit die von diesen dort absolvierten Zeiten auch auf die Ausbildung angerechnet werden können.
Was heißt dies konkret? Wenn bspw. eine internistische Abteilung in einem Verbund 2 Standorte hat und von einem Primar gemeinsam geleitet wird, dann muss sowohl der Standort A als auch der Standort B als Ausbildungsstätte anerkannt werden. Ist bspw. nur der Standort A als Ausbildungsstätte anerkannt, dann können Turnusärzt:innen nicht am Standort B eingesetzt und ausgebildet werden, da Turnusärzt:innen nur an anerkannten Ausbildungsstätten tätig sein dürfen.
Tipp: Ob eine Abteilung als Ausbildungsstätte anerkannt ist, kann dem Ausbildungsstättenverzeichnis der ÖÄK entnommen werden:
https://www.aerztekammer.at/ausbildungsstaettenverzeichnis
Kontakt für Fragen
Bei Fragen stehen Ihnen die Kurie Angestellte Ärzte unter angestellte.aerzte@aekstmk.or.at und die Rechtsabteilung unter recht@aekstmk.or.at gerne zur Verfügung.
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