AERZTE Steiermark 01/2026
Stellungnahme der Kurie zum Entwurf des RSG 2030
Folgende Kritik zum Entwurf des „Regionalen Strukturplan Gesundheit 2030“ hat die Kurie Niedergelassene Ärzte mit Obmann Prof. Dietmar Bayer erarbeitet und als Stellungnahme übermittelt.
Fehlende Innovation und verpasste Modernisierung
Mit dem vorliegenden Entwurf zum Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) 2030 für die Steiermark wird eine einzigartige Chance zur wirklichen Reform der Gesundheitsversorgung im Flächenbundesland Steiermark nicht genutzt, welche sich durch eine neue Landesregierung, eine neue Bundesregierung, einen neuen Finanzausgleich und die wirtschaftlich angespannten Rahmenbedingungen auftut. Statt Innovationen prägen alte Muster den Entwurf. Trotz diverser Ankündigungen und Zielsteuerungsbeschlüsse, welche die Möglichkeit für moderne, zukunftstaugliche und spitalsentlastende Versorgungsmodelle eröffnet, kommt es nach eingehender Analyse durch die Kurie Niedergelassene Ärzte unter Einbeziehung externer Experten nicht zu einer nachhaltigen Stärkung des niedergelassenen Bereichs zur Entlastung der intramuralen Strukturen. Als Randbemerkung halten wir fest, dass in einzelnen Bereichen deutliche Verschiebungen von versorgungsrelevanten Kapazitäten zwischen den unterschiedlichen Krankenhausträgern stattfinden, welche aus unserer Sicht in weiterer Folge direkte Auswirkungen auf die Versorgung im extramuralen Bereich – Gynäkologie, Urologie, Innere Medizin sowie Psychiatrie – haben werden.
Der Entwurf zum RSG 2030 ist damit wenig ambitioniert und wird in dieser Form, die von der Politik selbst gesteckten Ziele eher verfehlen als erreichen. Während der Ausbau der Primärversorgung, Innovation, moderne niedergelassene Angebotsmodelle, Patientenlenkung sowie Prävention und Vorsorge in politischen Kommentaren als Zielsetzung betont werden, spiegelt sich dies im Entwurf nicht wider. Der RSG 2030 bleibt hinter den eigenen Ansprüchen zurück. Die Gelegenheit, essenzielle Themen wie die Versorgungswirksamkeit von Wahlärzt:innen, multicolore Gruppenpraxen und z. B. telemedizinische Ordinationen oder Versorgungseinheiten zu schaffen, bleibt ungenutzt. Aus unserer Sicht wird der RSG 2030 damit keinesfalls zu einer Verbesserung der Versorgung führen.
Fehlender präventiver Ansatz
Der im Regierungsprogramm klar verankerte Präventionsauftrag findet im RSG 2030 faktisch keinen Niederschlag. Dies widerspricht den selbst gesetzten Regeln einer modernen und vorausschauenden Gesundheitsplanung. Zudem wird den Folgen der demografischen Entwicklung – zu erwartende höhere Kosten und fehlende gesunde Lebensjahre – nicht entgegengewirkt.
Gesundheitsplanung am Bedarf der Bevölkerung vorbei
Der regionale Strukturplan Gesundheit (RSG) lässt aufgrund intransparenter Zahlengrundlagen, Berechnungsparameter und unklarer rechtlicher Konstruktionen vorgesehener ambulanter Vergemeinschaftungsformen eine transparente, bedarfsorientierte Planung von extramuralen Versorgungsangeboten und insbesondere von Kassenstellen vermissen.
Widerspruch zum Grundsatz „digital vor ambulant vor stationär“
Das politisch definierte Priorisierungsprinzip wird im Entwurf nicht umgesetzt. Statt Verbesserungen im digitalen und ambulanten Bereich zu ermöglichen, fließen zusätzliche Ressourcen ohne Priorisierung bestehender Vertragspartner:innen der Sozialversicherung gemäß § 18 Abs 7 Z 2 G-ZG in entgegengesetzte Strukturen – mit negativen Folgen für Effizienz, Kosten und Attraktivität des Systems.
Fehlende Abbildung der Versorgungswirksamkeit von Wahlärzt:innen
Die von der Politik geforderte Darstellung der Versorgungswirksamkeit von Wahlärzt:innen in der Patientenversorgung abzubilden, bleibt unberücksichtigt. Damit fehlt ein wesentlicher Teil der realen Versorgungssituation im steirischen Gesundheitswesen.
Intransparente Darstellung neuer Begriffe und Versorgungsformen
Neue Versorgungsmodelle und Begrifflichkeiten werden ohne nachvollziehbare Definition und Berechnungsgrundlagen und nicht klar zugewiesene Versorgungsaufgaben eingeführt. Die vertragsärztlichen Planstellen sind intransparent dargestellt, was Unsicherheit bei Leistungserbringern und Patient:innen erzeugt. So werden zum Beispiel mehr als 30 Stellen für Allgemeinmedizin in noch zu schaffende diverse Sondereinrichtungen und Primärversorgungseinheiten planungstechnisch verschoben.
Benachteiligung
Der Entwurf führt zu einer strukturellen Diskriminierung des niedergelassenen Bereichs, der über höchste Effizienz und Expertise in der Patientensteuerung verfügt. Die Planung schwächt damit genau jene Ebene, die schon jetzt zentrale Versorgungsaufgaben trägt und eigentlich ausgebaut werden soll. Sie verliert damit an Attraktivität für junge Ärzt:innen und verfehlt das Ziel, Ärzt:innen ins System zu holen, im System zu halten und die Versorgungssicherheit der steirischen Bevölkerung zu stärken.
Verschlechterte Kosteneffizienz
Durch Fehlallokationen, veraltete Strukturmodelle und die Missachtung ambulanter Entlastungspotenziale wird das System teurer und ineffizienter. Dies setzt letztlich keine positiven Anreize im Gesundheitssystem und wird weder von der Bevölkerung noch von den Leistungserbringern goutiert werden.
Fehlsteuerungen in Vorsorge und ambulanten Leistungen
Die fehlende Berücksichtigung der Versorgungswirksamkeit der noch bestehenden 4 von ehemals 11 Planstellen für Chirurgie und die Planung von 3 Darmkrebsscreening-Standorten (Koloskopie) als Pilotprojekt – trotz steigenden Bedarfs – ist nicht nachvollziehbar. Es ist für uns vollkommen unverständlich, dass keine Chirurgie-Planstellen vorgesehen sind, zumal das Alter für die Inanspruchnahme einer Vorsorgekoloskopie auf 45 Jahre gesenkt wird. Gerade in Hinblick auf die Möglichkeit, multicolore Gruppenpraxen zu entwickeln sehen wir hier eine vertane Chance, gemeinsam mit dem Ausbau der Versorgung durch Kassenärzt:innen für Innere Medizin eine echte Innovation und Versorgungswirksamkeit ins Feld zu bringen. Gynäkologische Vorsorgeleistungen (PAP-Abstriche) und weitere präventive Angebote werden planerisch geschwächt, obwohl sie versorgungswirksam sind.
Keine Abbildung spezialisierter Innerer Medizin
Die differenzierten Spezialisierungen innerhalb der Inneren Medizin werden nicht berücksichtigt. Strukturen, welche Spitäler entlasten könnten, werden nicht ausgebaut. Das führt zwangsläufig zu höherer Spitalsauslastung, längeren Wartezeiten und unnötigen Kosten.
Intransparenter Entstehungsprozess
Der Entwurf zum RSG 2030 ist für die Kurie Niedergelassene Ärzte inhaltlich und methodisch nicht nachvollziehbar zustande gekommen. Ohne detaillierte Darstellung der Entscheidungsgrundlagen bleibt unklar, wie die Bedarfsermittlung erfolgt ist und auf welchen Evidenzen die Planung beruht. Die Ärzteschaft als größter fachlicher Stakeholder wurde nicht systematisch einbezogen. Ohne die Expertise jener, die täglich in der Versorgung stehen, verliert die Planung ihre fachliche und praktikable Grundlage. Aufgrund der uns nicht zugänglichen Planungsalgorithmen kann daher auch auf die Planungsmatrix nicht im Detail eingegangen werden.
Rechtsform der ambulanten Versorgungsangebote
Zwar wird im Entwurf zum RSG 2030 angegeben, dass „die Rechtsform der ambulanten Versorgungsangebote noch festgelegt wird“. Wir verweisen aber zu den geplanten ambulanten Vergemeinschaftungsformen auf die im Gesundheitszielsteuerungsgesetz (G-ZG) normierten Planungsgrundsätze:
- Gemäß § 18 Abs 7 Z 8 G-ZG ist bei der Planung des extramuralen ambulanten Bereichs der niedergelassene Bereich zu priorisieren.
- Weiters sind gemäß § 18 Abs 7 Z 2 G-ZG im Zuge der Entwicklung von ambulanten Fachversorgungsstrukturen in der Umsetzung vor allem bestehende Vertragspartnerinnen und Vertragspartner der Sozialversicherungen zu berücksichtigen.
- Aus § 5 Abs 2 Z 4 G-ZG ergibt sich, dass die multiprofessionellen Versorgungsformen insbesondere im niedergelassenen Bereich, also durch Gruppenpraxen vorzusehen sind.
Ausgehend von diesen Planungsgrundsätzen erwarten wir uns, dass die in der Versorgungsregion 61 und Versorgungsregion 65 vorgesehenen Fachärztezentren als solche des niedergelassenen Bereichs, somit als polycolore Gruppenpraxen ausgeschrieben werden. Für die anderen in Graz vorgesehenen Einrichtungen ist nicht nachvollziehbar, warum diese im RSG ausdrücklich in Form eines Ambulatoriums und nicht in Form von Gruppenpraxen geplant werden.
Auch wenn die Erbringung von ambulanter ärztlicher Hilfe im Wege der Sachleistung grundsätzlich auch durch Ambulatorien, somit ambulante Krankenanstalten mit Verrechnungsvertrag mit der Sozialversicherung möglich ist, ist im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Priorisierung des niedergelassenen Bereiches die Einrichtung solcher Ambulatorien subsidiär gegenüber Vergemeinschaftungsformen des niedergelassenen Bereichs, also vor allem Gruppenpraxen; das gilt nach dem G-ZG auch für alle anderen sonstigen ambulanten Leistungserbringer im Sachleistungsbereich, wie zum Beispiel Spitalsambulanzen mit Verrechnungsvertrag.
Im Übrigen halten wir fest, dass die Vergabe von Direktverrechnungsverträgen für ambulante Krankenanstalten im Bereich außerhalb des Primärversorgungsgesetzes schon aus vergaberechtlichen Gründen nur nach einem fairen und transparenten Vergabeverfahren erfolgen darf. Auch dabei sind bestehende Vertragsinhaber prioritär zu berücksichtigen.
Bei den geplanten zusätzlichen Primärversorgungszentren wird betont, dass neu vorgesehene Primärversorgungszentren zuerst von der Ärztekammer und Sozialversicherung in den Stellenplan aufzunehmen sind und die Vergabe unter strikter Einhaltung des § 14 Primärversorgungsgesetz zu erfolgen hat.
Des Weiteren ist gemäß § 21 Abs. 3 Z 3 G-ZG bei der Einrichtung von PVEs ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen. Diesem Planungsgrundsatz wurde bisher in der Steiermark nicht entsprochen, sodass zukünftig schwerpunktmäßig PVEs als Netzwerke zu planen sind, um dieses ausgewogene Verhältnis insgesamt herzustellen.
Auch wenn der RSG 2030 die rechtliche Konstruktion der vorgesehenen ambulanten Vergemeinschaftungsformen (formal) offenlässt, weisen wir mit Nachdruck darauf hin, dass wir die Einhaltung der Planungsgrundsätze des G-ZG, des Primärversorgungsgesetzes und vergaberechtlicher Grundsätze beobachten und notfalls auch einfordern werden.
Bereitschaft zur Mitgestaltung und konstruktiven Zusammenarbeit
Die Kurie Niedergelassene Ärzte der Ärztekammer für Steiermark nimmt den Entwurf zur Kenntnis, kann ihn jedoch in der vorliegenden Form nicht mittragen. Da uns die Planungsgrundlagen nicht zugänglich gemacht wurden, ist uns eine detaillierte verbindliche Stellungnahme zur Planungsmatrix nicht möglich. Gleichzeitig signalisieren wir ausdrücklich unsere Bereitschaft, die für das kommende Jahr 2026 geplante und gesetzlich vorgesehene Revision aktiv zu unterstützen, um die Versorgung treffsicherer, innovativer und nachhaltiger auszurichten. Unser Ziel bleibt unverändert: eine starke, moderne und effiziente Gesundheitsversorgung für die Menschen in der Steiermark – mit Ärztinnen und Ärzten im Zentrum.
Foto: Schiffer, Adobe_Firefly