AERZTE Steiermark 01/2026

 

Behandlungserfolg: Vorher-Nachher-Bilder von Patient:innen 

Wer sich für ästhetische Behandlungen interessiert, sieht auf Social Media, Websites und Online-Plattformen oft „Vorher-Nachher-Bilder“. Doch dürfen Ärzt:innen Behandlungserfolge darstellen? Unter welchen Voraussetzungen dürfen sie vergleichende Lichtbilder von Patient:innen veröffentlichen?

Datenschutz, Persönlichkeitsschutz

Grundsätzlich gilt aufgrund des Datenschutzrechts, des Persönlichkeitsschutzes (§ 16 ABGB) sowie der standesrechtlichen Regelungen der Ärzteschaft (§ 5 Abs 4 „Arzt und Öffentlichkeit“), dass Bilder, also persönliche Daten, nur mit ausdrücklicher Einwilligung von Patient:innen gegenüber den behandelnden Ärzt:innen verarbeitet und veröffentlicht werden dürfen. Die Einwilligung sollte aus Gründen der Beweisbarkeit schriftlich eingeholt und unterfertigt werden. Wesentlich ist dabei, dass die Patient:innen nachweislich über die Verwendung der Fotos (Dauer, Zweck, Art und Ort der Veröffentlichung, etc.) und das jederzeitige Widerrufsrecht informiert wurden.

Zustimmung der Patient:innen

Auch wenn die Zustimmung der Patient:innen vorliegt, sind besondere Werbe-beschränkungen, die sich aus dem Ärztegesetz (§ 53), den standesrechtlichen Regeln, insbesondere den Verordnungen „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ und dem „Ärztlichen Verhaltenskodex 2014“, sowie dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben, zu beachten. Die ärztliche Werbung darf daher weder unsachlich noch unwahr sein oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigen. Marktschreierische Darstellungen durch Wort oder Bild sowie diskriminierende Werbung fallen etwa unter diese Verbote. (Mehr dazu auch im Artikel auf der folgenden Seite.)

Österreichische Rechtslage

In Österreich dürfen Vorher-Nachher-Bilder für ästhetische Behandlungen und Operationen unter Einhaltung der oben erwähnten gesetzlichen Vorgaben sowie gemäß § 8 Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) zu Werbezwecken sogar dann verwendet werden, wenn sie durch Bildbearbeitungsprogramme verändert wurden und nicht der Realität entsprechen, wobei sie klar erkennbar als solche deklariert werden müssen.

Der Regelungsgehalt des § 8 Abs 1 und 2 ÄsthOpG gilt ex lege auch für Gruppenpraxen sowie sonstige physische und juristische Personen, aber auch für ausländische Unternehmen, wenn sie inländische Leistungen bewerben oder die Werbung auf das Inland ausgerichtet ist. Im Fall eines Verstoßes drohen wettbewerbsrechtliche Klagen und Disziplinarstrafen.

Deutsche Rechtslage

Wesentlich strenger ist die Rechtslage in Deutschland: Erst kürzlich ließ der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil (I ZR 170/24 vom 31.7.2025) aufhorchen. Er musste darüber entscheiden, ob Ärzt:innen im Internet mit Vorher-Nachher-Bildern für minimalinvasive ästhetische Behandlungen, wie etwa Faltenunterspritzungen, werben dürfen.

Im Gegensatz zur österreichischen Rechtslage ist es in Deutschland nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) verboten, bei „operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen“ Werbung mit derartigen Bildern zu machen. Bisher war unklar, ob auch nicht-operative, minimalinvasive Verfahren vom Verbot des § 11 HWG umfasst sind. Der BGH hält aber am Verbot der Vorher-Nachher-Bilder fest, erachtet Botox- oder Hyaluronunterspritzungen als „operative plastisch-chirurgische Eingriffe“ und stellt klar, dass die Veröffentlichung von Vorher-Nachher-Bildern unzulässig ist.

Auch österreichische Ärzt:innen, die Patient:innen in Deutschland ansprechen und Werbung auch an ein deutsches Publikum richten, müssen daher mit rechtlichen Konsequenzen vor Ort rechnen.

Fazit

Vorher-Nachher-Bilder sind in Österreich per se nicht verboten. Allerdings gilt eine Kennzeichnungspflicht bei Verwendung von Bildbearbeitungsprogrammen und besondere Vorsicht bei grenzüberschreitender Werbung nach Deutschland. Im Zweifel sollte ein Disclaimer gesetzt werden, aus dem hervorgeht, dass die Werbung nicht an Patient:innen aus Deutschland gerichtet ist.

 

Dr. Stephanie Pilz ist Rechtsanwältin bei Schoeller Pilz in Graz


Foto: privat