Wann darf die ärztliche Schweigepflicht durchbrochen werden?

Auch eine mediale Diskussion über die Schweigepflicht von Ärztinnen und Ärzten bzw. generell von Gesundheitsberufen hat der nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen vorsätzlich herbeigeführte Absturz der germanwings-Passagiermaschine in den französischen Alpen ausgelöst. Ein Überblick der rechtlichen Situation.

DIETER MÜLLER

Zum Teil wurde als Konsequenz aus der Katastrophe gefordert, die Schweigepflicht bei Angehörigen von Gesundheitsberufen zu lockern und Auskunftspflichten gegenüber Behörden oder Arbeitgebern auszuweiten. Vor derartigen Diskussionen und allfälligen Anlassgesetzgebungen ist ausdrücklich zu warnen.

Die Schweigepflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrauensverhältnisses zwischen Ärztin/Arzt und Patientin/Patient. Die Bereitschaft, sich bei einer Ärztin bzw. einem Arzt untersuchen zu lassen, würde unweigerlich abnehmen, wenn man nicht mehr auf die grundsätzliche Verschwiegenheit der Ärztin bzw. des Arztes vertrauen könnte. Die ärztliche Verschwiegenheit schützt ja nicht nur die Privatsphäre der Patientin bzw. des Patienten, sondern eigentlich in erster Linie ihre bzw. seine Gesundheit, weil sie Bedingung dafür ist, dass sich die Patientin bzw. der Patient der Ärztin bzw. dem Arzt bedenkenlos anvertrauen kann. Die geltende Rechtslage erlaubt es aber den ÄrztInnen bereits heute, zum Schutz höherwertiger Interessen die Schweigepflicht unter Beachtung enger Grenzen im Bedarfsfall zu durchbrechen.

Die Schweigepflicht zählt zu den ältesten Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte. Sie ist aufgrund ihres hohen Stellenwertes nicht nur berufsrechtlich, sondern auch strafrechtlich abgesichert1.
Gemäß § 54 ÄrzteG sind die Ärztin/der Arzt und ihre/seine Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Das Berufsgeheimnis gilt immer dann, wenn eine Mitteilung der Ärztin bzw. dem Arzt gerade in ihrer/seiner Eigenschaft als Angehörige/r dieses Berufsstandes gemacht worden ist, nicht aber, wenn kein sachlicher Zusammenhang zur Berufsausübung mehr besteht – so etwa dann, wenn die Ärztin bzw. der Arzt auf dem Weg zu einem Patienten im Straßenverkehr zufällig eine Beobachtung macht2.


Inhalt des Berufsgeheimnisses

Mit dem Begriff des „Geheimnisses“ sind Tatsachen angesprochen, die nur dem Geheimnisträger selbst oder einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und bei denen ein Interesse besteht, sie Außenstehenden nicht bekannt zu machen3.

Unter den Geheimnisbegriff fallen auch die Tatsachen, dass jemand einen Arzt aufgesucht hat, oder ob jemand krank oder nicht krank ist4.

Das Berufsgeheimnis ist gegenüber jedermann zu wahren. Es gilt daher grundsätzlich auch gegenüber BerufskollegInnen. Es gilt auch gegenüber EhepartnerInnen, sonstigen Familienangehörigen, Arbeitgebern, staatlichen Dienststellen, Kirchen und privaten Vereinigungen. Dass der Empfänger der Information selbst einer Verschwiegenheitsplicht unterliegt, berechtigt die Ärztin bzw. den Arzt nicht zur Weitergabe einer dem Arztgeheimnis unterliegenden Information5.

Das Recht des Patienten auf Wahrung des Berufsgeheimnisses wirkt – wie alle Persönlichkeitsrechte – auch über den Tod des Empfängers hinaus6.


Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht

Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht sind in § 54 Abs. 2 und 3 geregelt.

Eine Verschwiegenheitspflicht besteht naturgemäß dann nicht, wenn nach gesetzlichen Vorschriften Meldepflichten der Ärztin bzw. des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben sind (wie beispielsweise nach dem Epidemiegesetz, dem Aids-Gesetz oder dem Geschlechtskrankheitengesetz).

Weiters besteht die Verschwiegenheitsplicht nicht, wenn Mitteilungen oder Befunde der Ärztin bzw. des Arztes an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder an sonstige Kostenträger erforderlich sind, und zwar in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Die Verschwiegenheitsplicht besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorar- oder Medikamentenabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder PatientInnen erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Ein wesentlicher Grund für die Durchbrechung des Berufsgeheimnisses ist schließlich die Entbindung durch die von der Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person, wobei es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt.


Schutz höherwertiger Interessen

Der im Sinne der eingangs zitierten Diskussion relevanteste Grund zur Durchbrechung des ärztlichen Berufsgeheimnisses ist dann gegeben, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist (§ 54 Abs. 2 Z 4 ÄrzteG).

Um einen Wertungswiderspruch zu § 121 Abs. 5 StGB zu vermeiden, geht die Judikatur und die nunmehr wohl herrschende Lehre richtigerweise davon aus, dass sich die genannte Bestimmung nicht nur auf die beiden explizit genannten Fälle der Rechtfertigung durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege und der Rechtspflege bezieht, sondern ganz allgemein die Durchbrechung des Berufsgeheimnisses bei Vorliegen höherwertiger Interessen zulässt7.

Zu beachten ist dabei, dass das ärztliche Berufsgeheimnis nicht nur die Privatsphäre der Patientin bzw. des Patienten schützt, sondern vor allem auch dem Schutz von Leib und Leben dient.

Ein höherwertigeres Interesse, das eine Durchbrechung des Berufsgeheimnisses rechtfertigt, kann daher nicht im Schutz materieller Güter liegen, sondern nur dann gegeben sein, wenn die Wahrung des Berufsgeheimnisses ebenfalls Leib und Leben von Personen gefährdet. Die Gefahr für Leib und Leben von Menschen muss auch ähnlich wahrscheinlich, das heißt sehr konkret sein.

Schließlich ist auch Voraussetzung für die Offenbarung des Berufsgeheimnisses, dass sie einziges Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Kann die vom Patienten für Dritte ausgehende Gefahr durch die Behandlung beherrscht werden (z.B. durch Medikamente) oder ist davon auszugehen, dass der Patient die Verhaltensanweisungen des Arztes, die den Ausschluss einer Gefährdung Dritter zum Ziel haben, befolgt, ist eine Offenbarung des Berufsgeheimnisses nicht gestattet8.

Dies erschließt sich aus dem Wortlaut des Ärztegesetzes, wonach die Offenbarung zum Schutz höherwertiger Interessen „unbedingt erforderlich“ sein muss.

Der OGH hat es beispielsweise für zulässig erachtet, die Führerscheinbehörde zu informieren, wenn ein Patient bewusstlos und mit erheblichem Restalkohol in eine Krankenanstalt eingeliefert wird, die Ursache der anfallsartigen Bewusstlosigkeit nicht festgestellt werden kann, aber Verdacht auf eine Alkoholkrankheit besteht und der Patient sich nicht kooperativ verhält und eine weitere Abklärung verweigert9.


Keine Pflicht zur Durchbrechung

Wichtig ist es festzuhalten, dass bei Vorliegen höherwertiger Interessen die Durchbrechung des Berufsgeheimnisses gestattet ist.

Die Ärztin bzw. den Arzt trifft aber – abgesehen von ausdrücklichen gesetzlichen Meldepflichten – keine Pflicht zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses. Das ist deshalb bedeutsam, weil damit Schadenersatzansprüche von Dritten gegen die Ärztin bzw. den Arzt ausgeschlossen sind, die durch den Patienten, dessen Geheimnis die Ärztin bzw. der Arzt bewahrt hat, geschädigt wurden.
 

Sanktionen bei Verletzung des Berufsgeheimnisses

Verstößt die Ärztin bzw. der Arzt gegen die ihr/ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, kann sie/er nach § 121 StGB strafrechtlich verfolgt werden. Bei § 121 StGB handelt es sich allerdings um ein Privatanklagedelikt, das heißt, es ist nur auf Verlangen des Geschädigten zu verfolgen.

Außerdem erfolgt keine Bestrafung, wenn die Offenbarung durch ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist. Als Verstoß gegen die ärztliche Berufsplicht und damit gegen die ärztegesetzlichen Bestimmungen ist die Verletzung des Berufsgeheimnisses auch eine Verwaltungsstraftat, die durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bestraft werden kann.

Letztlich kann die Ärztin bzw. der Arzt, die/der das Berufsgeheimnis verletzt, auch disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Sofern durch den Geheimnisbruch die Patientin/der Patient oder ein Dritter Schaden erleidet, ist die Ärztin/der Arzt darüber hinaus zivilrechtlich schadenersatzpflichtig.

Dr. Dieter Müller ist Jurist und leitet den Bereich
Allgemeines Ärzterecht und EDV in der Ärztekammer Steiermark.


1 § 54 ÄrzteG, § 121 StGB
2 Gaisbauer, Privatkonsultationen und ärztliche Schweigepflicht, RdM 1994, 75 ff;Resch/Wallner (Hrsg.), Handbuch Medizinrecht, 582 ff
3 Resch/Wallner, aaO; Leitner in Emberger/Wallner, ÄrzteG mit Kommentar 2 FN5 zu § 54
4 Resch/Wallner aaO
5 VwGH 16.09.1986, 85/14/0007, JBl 1987, 336; Resch/Wallner, 584
6 OGH 23.05.1984, 1Ob 550/84; OGH 25.05.2000, 1Ob 341/99z, RdM 2001, 23; Resch/Wallner, aaO
7 OGH 12.12.2002, 6Ob 267/02m, RdM 2003/63, Leitner in Emberger/Wallner, ÄrzteG2 FN13 zu § 54; Resch/Wallner, 586
8 Resch/Wallner, 586 f
9 OGH 12.12.2002, 6Ob 267/02m, RdM 2003/63

 

Schweige-Pflichtübung

Nach der Katastrophe gab es politisch en Handlungsbedarf. Die Forderung nach einer Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht war „ein typischer Reflex der politischen Arena“ (© Die Zeit).

MARTIN NOVAK

Wenn etwas dermaßen Schreckliches und zuvor Unvorstellbares geschehen ist, wie der nach allen bisherigen Erkenntnissen in Selbstmordabsicht vorsätzlich herbeigeführte Absturz der germanwings-Maschine durch einen Piloten, dann entsteht Handlungsbedarf, vor allem politischer: „Piloten müssen zu Ärzten gehen, die vom Arbeitgeber vorgegeben werden. Diese Ärzte müssen gegenüber dem Arbeitgeber und dem Luftfahrtbundesamt von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden sein“, forderte ein deutscher Bundestagsabgeordneter. Ein weiterer Politiker verlangte die Bildung einer Expertenkommission, die eine Richtschnur für Ärzte erarbeitet, die Piloten, aber auch andere Berufsgruppen, etwa Fernbusfahrer, betreffen könne.

Reflex der politischen Arena
Es waren keine Gesundheits-, sondern eher Verkehrspolitiker, die mit derartigen Forderungen vorpreschten und von den größten Medien (Spiegel, Zeit, Bild …) Deutschlands auch erhört wurden. Motto: „Es muss etwas geschehen – und es muss darüber berichtet werden, dass etwas geschehen muss.“ Oder, wie es die „Zeit“ formulierte: „Die jüngsten Forderungen entspringen einem typischen Reflex in der politischen Arena: Der Ruf nach Gesetzesreformen ist nach Katastrophen programmiert.“

Durchaus bezeichnend, dass Politiker, die sich mit Gesundheitsfragen befassen, differenzierter argumentierten – parteiübergreifend: „Depressionen, Selbstmordgedanken, das alles würde dann nicht mehr behandelt, sondern mit sich ausgemacht“, warnt der SPD-Abgeordnete Karl Lauterbach. Der Gesundheitspolitiker der CDU, Jens Spahn, äußerte sich ebenfalls ablehnend. Die gesundheitspolitischen Experten wiesen auch darauf hin, dass die ärztliche Schweigepflicht ähnlich wie in Österreich sehr wohl durchbrochen werden könne, wenn es um den Schutz eines höherwertigen Guts gehe.

Aushöhlung
Kritische Stimmen kamen aber vor allem von denen, deren Schweigepflicht zur Diskussion gestellt wurde. „Wir lehnen eine Aushöhlung der ärztlichen Schweigepflicht ab. Sie ist eine Verpflichtung des Arztes und ein Menschenrecht der Patienten. Wir wollen doch nicht, dass in Zukunft jede depressive Verstimmung sofort zu einem Flugverbot führt. Hier muss die Kirche im Dorf gelassen werden“, warnte der Präsident der deutschen Bundesärztekammer, Ulrich Montgomery in einem Interview für das Deutsche Ärzteblatt. Und erinnerte daran, dass die Schweigepflicht Grundlage der Vertrauensbasis sei, „auf der sich ein Patient einem Arzt überhaupt nur öffnen kann“. Das Ergebnis wäre, dass gerade die kritischen Patienten nicht mehr vertrauensvoll die Hilfe eines Arztes aufsuchen und dass darüberhinaus auch unwahre Angaben zur Berufsaus¬übung in das eigentlich doch so wichtige geschützte Patient-Arzt-Verhältnis Eingang fänden. „Deswegen besteht zurzeit überhaupt gar kein Grund, über etwas Derartiges zu diskutieren“, argumentierte Montgomery. „Durch politische Schnellschüsse, wie die Einrichtung von Expertenkommissionen oder die Aushöhlung der Schweigepflicht“, werde versucht, ein Gefühl der Pseudosicherheit zu schaffen.

Vertrauensverhältnis
Der Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) reagierte mit einer Resolution auf die Debatte: „Eine wirksame Psychotherapie gründet auf einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Patient und Psychotherapeut. Patienten müssen sicher sein, dass ihr Therapeut zum Schweigen über alle Umstände und Inhalte der Behandlung verpflichtet ist. Die gesetzlich und berufsrechtlich geregelte Schweigepflicht schützt die Individualsphäre. Das Vertrauensverhältnis bietet auch die Chance, von einer Selbst- und Fremdgefährdung zu erfahren und Hilfe zu ermöglichen. Die Schweigepflicht ist kein absolutes Gebot. Sowohl im Strafrecht, als auch in der Berufsordnung sind Ausnahmen vorgesehen, um Patienten davor zu bewahren, sich selbst oder andere zu gefährden. Die Abwägung darüber, ob dies es rechtfer¬tigt, Informationen an andere weiterzugeben, muss jedoch eine Entscheidung des behandelnden Psychotherapeuten im Einzelfall bleiben.“

Auch beim Deutschen Ärztetag im Mai wurde über die Schweigepflicht gesprochen. Unter anderem vom Präsidenten der gastgebenden Landesärztekammer, Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach: „Die ärztliche Kunst liegt nicht nur in der Operation oder in der hochtechnischen Diagnostik, sondern auch im Abwägen der vorhandenen Möglichkeiten, im vertrauensvollen Gespräch mit dem Patienten, in der Zuwendung und Fürsorge.“ In diesem Zusammenhang müsse auch Überlegungen zur Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht eine Absage erteilt werden: „Die Schweigepflicht ist eine conditio sine qua non für ein vertrauensvolles Patient-Arzt-Verhältnis“, sagte von Knoblauch zu Hatzbach.

Der Ärztetag fasste gleich mehrere Beschlüsse zum Thema. Dabei ging es nicht nur prospektiv um die Bewahrung der ärztlichen Schweigepflicht, sondern auch um die Kritik an Durchsuchungsbeschlüssen von Arztpraxen, die im Zuge der Ermittlungen nach dem Absturz erwirkt wurden: 

„Die ärztliche Schweigepflicht zählt zu den Kernbereichen ärztlicher Berufsethik; sie gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Ärzte dürfen nur dann Auskunft geben, wenn sie insbesondere gesetzlich dazu ausdrücklich verpflichtet sind, wenn sie von ihrem Patienten von der Schweigepflicht entbunden worden sind, oder wenn die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes nötig ist. Der 118. Deutsche Ärztetag lehnt eine vor dem Hintergrund der germanwings-Katastrophe in die Diskussion gebrachte weitere Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht strikt ab. Erkrankte müssen die Möglichkeit haben, sich ihrem Arzt im vertraulichen Gespräch zu öffnen. Der 118. Deutsche Ärztetag fordert zudem eine rechtliche Aufarbeitung der von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf nach der Flugzeugkatastrophe erwirkten Durchsuchungsbeschlüsse von Arztpraxen. Der Respekt vor der Schweigepflicht gilt nicht nur für Ärzte, sondern auch für Gerichte und Ermittlungsbehörden.“

Noch ein brisantes Thema wurde angesprochen, nämlich das von (auch ärztlichen) Expertenaussagen in Medien:
„Der 118. Deutsche Ärztetag 2015 weist im Zusammenhang mit dem Absturz des germanwings-Airbus A320 am 24.03.2015 auf die besondere Verantwortung bei der Abgabe ärztlicher Stellungnahmen hin.
Ärztliche Stellungnahmen zur möglichen Ursache derartiger Unfälle müssen mit höchster Sorgfalt und möglichst umfassender Sachkenntnis erstellt werden. Durch die sehr hohe Medienaufmerksamkeit haben Fehleinschätzungen eine gefährliche Breitenwirkung. Insbesondere muss unter allen Umständen vermieden werden, einzelne Patientengruppen in der Öffentlichkeit durch voreilige Ferndiagnosen an den Pranger zu stellen. Jahrzehntelange Destigmatisierungskampagnen können sonst innerhalb weniger Tage erhebliche Rückschläge erleiden. Aufgaben des Arztes sind das ausführliche Studium der Fakten, die Ermittlung einer Diagnose und dann die Behandlung nach dem Stand der Erkenntnis. Die Aufgabe des Arztes ist es nicht, sich an Spekulationen zu beteiligen, die unseren Patienten schaden.“


Fotocredit: Shutterstock, Deutsche Bundesärztekammer


 

Grazer Straße 50a1
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