Kostenfalle Fotorechte
Welche Fotos können ÄrztInnen gefahrlos auf ihre Homepages oder in Ärzteführer stellen oder zur Veröffentlichung weitergeben? Ein Streifzug durch das österreichische Urheberrecht.
Seriös und sympathisch auf potenzielle Patientinnen und Patienten wirken – das ist wohl das oberste Ziel, wenn Ärztinnen und Ärzte ihr Portrait auf die eigene Homepage stellen, in Ärzteführern veröffentlichen lassen oder einem Medium zur Bebilderung der selbst geschriebenen Kolumne übergeben. Um diesem hohen Anspruch gerecht zu werden, eignet sich dafür am besten ein professionell aufgenommenes Foto. Aber darf man dieses einfach so publizieren oder zum Abdruck weitergeben – und wenn ja, unter welchen Bedingungen? „Bei der Veröffentlichung von Fotos sind einerseits die Verwertungsrechte zu berücksichtigen, andererseits ist für eine entsprechende Namensnennung zu sorgen“, erklärt Stefan Schoeller, der auf Urheberrecht spezialisierte Anwalt von PMSP Graz.
Nutzungsvertrag empfohlen
Zunächst zu den Verwertungsrechten: In Österreich genießt nicht nur das sogenannte „Lichtbildwerk“, das künstlerisch gestaltete Foto, urheberrechtlichen Schutz, sondern auch ein „einfaches Lichtbild“. Dabei entsteht das Urheberrecht des Fotografen sofort mit der Schaffung des Bildes und bedarf keinerlei förmlicher Dokumentation wie einer Registrierung oder eines Copyright-Vermerks.
Zur legalen Veröffentlichung professionell erstellter Fotos empfiehlt sich ein Nutzungsvertrag mit dem Fotografen, eine einfache Vereinbarung, die keinen besonderen Formvorschriften unterliegt. Prinzipiell unterscheidet man zwischen zwei Arten von Nutzungsvereinbarungen: Räumt der Fotograf jemandem das Werknutzungsrecht ein, was eher unüblich ist, verzichtet er damit komplett auf die eigene Verwendung dieser Bilder. Häufiger erteilt er eine Werknutzungsbewilligung, die es auch ihm weiterhin erlaubt, das Lichtbild zu verwenden.
Aber Vorsicht: „Lässt ein Arzt Fotos explizit für seine Homepage erstellen, darf er diese ausschließlich dort veröffentlichen – und nicht auch noch auf die Visitenkarten und den Ordinationsprospekt drucken“, warnt Schoeller. „Außer er vereinbart mit dem Fotografen eine umfassende Nutzungsrechteübertragung.“ In jenem Schriftstück, mit dem die Nutzungsrechte übertragen werden, sollte auch gleich die Form der Namensnennung bei Veröffentlichung geregelt werden.
Urheber immer anführen
Grundsätzlich gilt immer derjenige als Urheber, der fotografiert hat. Wurden die Bilder jedoch gewerbsmäßig hergestellt, hat das Unternehmen, das den Fotografen beschäftigt, die Rechte inne. Die korrekte Angabe lautet dann beispielsweise „Fotostudio Docportrait“. Der sogenannte Fotocredit muss immer nahe beim Foto stehen (am besten direkt daneben) und jedenfalls eindeutig dem entsprechenden Foto zuzuordnen sein. Er muss bei jeder Veröffentlichung angegeben werden – egal ob im Internet, auf Werbeartikeln oder in Printmedien, außer der Urheber hat schriftlich auf dieses Recht verzichtet.
Wer sich nicht sicher ist, ob er überhaupt das Recht hat, eine honorarfreie Veröffentlichung des Fotos zu gestatten, ist gut beraten, diese Frage vor der Weitergabe des Bildes zu klären. „Unterlassungsansprüche, die bei unerlaubter Veröffentlichung eines Fotos geltend gemacht werden, sind verschuldensunabhängig“, betont der Urheberrechtsexperte.
Ebenso liegt das Bearbeitungsrecht, wenn nicht anders vereinbart, allein beim Fotografen: Bereits eine geringfügige digitale Bildbearbeitung kann als Urheberrechtsverletzung gelten. „Es empfiehlt sich, mit dem Fotografen in einem kleinen Vertrag sowohl die Verwertungsrechte und das Recht auf Weitergabe als auch die Bearbeitungsrechte schriftlich zu fixieren“, so Schoeller.
Recht am eigenen Bild
Vom Urheberrecht zu unterscheiden ist das Recht am eigenen Bild, das den Anspruch von Personen bezogen auf den Bildinhalt betrifft. Ein veröffentlichtes Foto darf demnach nicht die berechtigten Interessen von Abgebildeten verletzen. Für Ärztinnen und Ärzte heißt das konkret: „Bevor die Bilder der Mitarbeitenden auf die Homepage gestellt werden, ist deren schriftliche Zustimmung einzuholen“, rät Schöller. „Diese Vereinbarung sollte auch eine Klausel enthalten, dass das Foto selbst nach dem Ausscheiden des oder der Beschäftigten weiter genutzt werden darf. Sonst müssten die Gruppenfotos von der Ordinationseröffnung sicherheitshalber nach dem Abgang der ersten Ordinationsassistentin von der Homepage entfernt werden – und das möchte ja niemand so handhaben.“ Umgekehrt darf auch niemand das Bild eines Arztes oder einer Ärztin zu Werbezwecken missbrauchen, beispielsweise mit einem Bildtext veröffentlichen, der lautet: „Auch die Ärzteschaft begrüßt den Einsatz des neuen Analgetikums Schmerzadé“ – während ein konkreter Arzt auf dem Bild zu erkennen ist, der dieser Veröffentlichung nicht zugestimmt hat.
Gratis aus dem Web
Fragen um Fotorechte tauchen aber auch dann auf, wenn jemand für seine Ordinationshomepage oder einen Prospekt Sujetbilder sucht – einen Sonnenuntergang zur Bewerbung der Abendöffnungszeiten oder einen Wasserfall, um auf seine neuen Hydrotherapien aufmerksam zu machen. In diesen Fällen kann er dafür selbst aufgenommene Lichtbilder verwenden oder Fotos mit Creative Commons-Lizenz, wie sie beispielsweise unter search.creativecommons.org zu finden sind. Welche Art der Nutzung dabei legal ist, hängt von der jeweiligen Lizenz ab. Die Tatsache, dass ein Bild ohne Urheberangabe im Internet frei herunterzuladen ist, bedeutet jedenfalls noch lange nicht, dass es einfach verwendet werden kann.
Im Zweifelsfall ist es ratsam, von einer Veröffentlichung abzusehen, denn Urheberrechtsverletzungen können ganz schön ins Geld gehen: Dem Fotografen oder der Fotografin zu zahlen ist ein angemessenes Entgelt sowie ein Schadenersatz mindestens in der doppelten Höhe dieses angemessenen Entgelts. Zudem fallen noch – weitaus höhere – Gerichts- und Anwaltskosten an.
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