Übergabepraxis: Manches wird jetzt einfacher und klarer

Die Vereinbarung über die Übergabepraxis wurde in einer Arbeitsgruppe der Ärztekammer und der GKK Steiermark überarbeitet. Manches wird jetzt einfacher.


Änderungen

Die Altersgrenze für die Übergabepraxis wird entsprechend der Regelung in § 342 ASVG, in dem die Altersgrenze für Einzelverträge von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten auf 70 festgelegt ist, von 65 auf 70 Jahre angehoben.

Wenn ein Bewerber in derselben Ausschreibung für mehr als eine Planstelle erstgereiht ist und eine Übergabepraxis ablehnt, wird diese Übergabepraxis dem Zweitgereihten zugesprochen, wie es bisher schon gelebte Praxis war. Diese Regelung wurde in den §4a-Gesamtvertrag aufgenommen.

Eine Verlängerung der Übergabepraxis um höchstens ein weiteres Jahr ist möglich. Die Befristung dieser Möglichkeit wurde aus der Vereinbarung gestrichen.

Eine Mitarbeitspflicht des Übernehmers im Ausmaß von mindestens 25 Prozent über den gesamten Übergabezeitraum wird nun fix vorgesehen.

In der Vergangenheit war  es immer wieder der Fall, dass der Übernehmer der Übergabepraxis mit Beginn seines Einzelvertrages seine Ordination nicht an der Adresse der Übergabepraxis, sondern an einem anderen Ort eröffnet hat. Daher wird festgelegt, dass dies für die Dauer eines Quartals nach Beginn des Einzelvertrages in der Regel nicht möglich sein soll. Liegen jedoch Gründe vor, die nicht in dem Einfluss des Übernehmers liegen (z. B. Nichtverlängerung des Mietvertrages für die Ordinationsräumlichkeiten durch den Vermieter, zur Erlangung einer Hausapotheke ist eine Verlegung erforderlich …), kann im Einvernehmen der Gesamtvertragsparteien auch vor Ablauf eines Quartals der bisherige Ordinationsstandort verlegt werden.

Wird im Rahmen der Ausschreibung einer Übergabepraxis kein Einvernehmen zwischen Praxisübergeber und Praxisnachfolger erzielt, besteht bereits bisher für beide die Möglichkeit der Anrufung des Niederlassungsausschusses der Ärztekammer gem. § 84b Ärztegesetz für einen Vermittlungsversuch. Kommt bei diesem auch kein Einvernehmen zustande, so kann eine neuerliche Ausschreibung der Übergabepraxis erst nach Ablauf von zwei Jahren erfolgen. In der Neuregelung trifft die „Sperrfrist“ den Praxisübergeber nicht, wenn er nachvollziehbare Argumente liefert, dass ihn kein Verschulden am Nichtzustandekommen trifft. Er kann in diesem Fall innerhalb von vier Wochen nach der Entscheidung des Niederlassungsausschusses einen schriftlichen Antrag an die Ärztekammer für Steiermark und den Geschäftsausschuss der steiermärkischen Krankenversicherungsträger um neuerliche Ausschreibung als Übergabepraxis stellen, die im Falle des Einvernehmens zwischen der Ärztekammer für Steiermark und STGKK zum nächstmöglichen Termin erfolgt. Die STGKK hat ein Einspruchsrecht.

Ärztekammer und GKK haben die Neuregelung bereits beschlossen. Der Hauptverband muss noch seine Zustimmung geben.

Infos zur Praxisgründung und -übergabe

 

Foto: Schiffer, Fotolia

Grazer Straße 50a1
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