… in Gottes Hand

Unter dem provokanten Titel „Rechtliche Berufsfalle Arzt“ fand im November eine gut besuchte Veranstaltung in der Ärztekammer Steiermark statt. Key Note Speaker Karl Stöger fasst die wesentlichen Aussagen nochmals zusammen.

Karl STÖGER

Den Schwerpunkt des Vortrags bildete das Haftungsrecht. Dieses ist freilich nicht das einzige Rechtsgebiet, das das Handeln der Ärztinnen und Ärzte definiert, aber es ist das, das am stärksten gefühlt wird. Strafrecht ist zum Glück kein Mainstream-Thema. Disziplinarrecht findet unter Ärzten statt und wird vielleicht auch deshalb als nachvollziehbarer erlebt als das ausschließlich von externen Juristen gesteuerte Haftungsrecht.

Der Veranstaltungstitel „Rechtliche Berufsfalle Arzt“ bringt ein nicht ganz unverständliches Unbehagen gegenüber den juristischen Anforderungen an den ärztlichen Beruf zum Ausdruck. Dennoch glaube ich nicht, dass die Bezeichnung „Rechtliche Berufsfalle“ begründet ist. Kein Zweifel, den Arzt treffen hohe Anforderungen. Ärzte müssen unter oft ungünstigen äußeren Bedingungen eine potenziell fehlerträchtige Tätigkeit ausüben. Und die Fehler können schwerwiegende Folgen haben. Dennoch: Es ist nicht so, dass vor den Gerichten ständig Arzthaftungsprozesse geführt werden bzw. die Versicherungen nur noch dabei sind, Patienten zu bezahlen. Die Unsicherheit kommt vielmehr daher, dass nicht nur Ärzte Fehler machen. Fehler passieren auch den Juristen, und zwar in mehrfacher Hinsicht. Und das führt zu nachvollziehbaren Befürchtungen – eine als unrichtig wahrgenommene Entscheidung löst einfach Unruhe aus, egal, wie wahrscheinlich es ist, dass sie sich wiederholt. Und dann gibt es auch sehr oft schlichte „Übersetzungsfehler“ zwischen Ärzten und Gerichten. So wie die Medizin ihre eigenen Fachbegriffe und Problemlösungsmechanismen hat, gilt dies auch für die Juristen.


Auch Gerichte machen Fehler

Vor Gericht und auf Hoher See ist man in Gottes Hand. Das ist leider nicht ganz unrichtig. Natürlich machen auch Gerichte Fehler. Manche scheinbaren Fehlentscheidungen liegen aber auch bloß darin begründet, wie ein Gerichtsverfahren abläuft. Ein Richter muss aus oft widersprechenden Schilderungen die Wahrheit herausfinden. Als Wahrheit gilt dann, was er feststellt und auf dieser Grundlage entscheidet er. Dieselbe Situation können Menschen aber ganz unterschiedlich erleben und auch ganz unterschiedlich schildern. Und wenn es darum geht, was genau beim Aufklärungsgespräch gesagt wurde und was nicht, dann kann genau das schlagend werden. Das ist aber kein spezielles ärztliches Risiko, dieses Risiko trifft jeden, der vor Gericht geht. Und Gerichtsentscheidungen sind trotz allem Einzelfallentscheidungen: Man soll sich nicht auf sie verlassen, aber sich von ihnen auch nicht verrückt machen lassen.
Ein Risiko, das speziell Ärzte trifft, ist der ärztliche Gutachter, den das Gericht beizieht. Die Rolle der Gutachter ist oft prozessentscheidend und das nicht nur bei Kunstfehlern. Auch die bei Aufklärungsfehlern wesentliche Frage, ob sich nun ein typisches Risiko verwirklicht hat oder nicht, ist eine Frage, für deren Klärung man einen Gutachter benötigt.


Die wirklichen Gefahrenquellen

Aber sehen wir uns jetzt einmal entsprechend dem Vortragstitel an, wo die wirklichen Gefahrenquellen für Ärzte liegen. Vorweg aber eines, auch wenn es überflüssig scheint: Haftung gibt es nur, wenn ein Fehler passiert ist. Wer nach einer Methode vorgeht, die dem Stand der Wissenschaft entspricht, hat natürlich auch dann nichts zu befürchten, wenn es andere solche Methoden gibt. Dennoch: Es gibt Risken, derer man sich bewusst sein muss und die man aber auch vermeiden kann. Diese sind nicht etwa nur durch den vielbeklagten Aktivismus der Patienten und ihrer Anwälte mehr geworden, sondern auch, weil mit dem Fortschritt der Medizin immer mehr, immer mehr lifestyle-bezogene bzw. nicht extrem dringliche Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Das bedeutet mehr Arbeit (und mehr Verdienstmöglichkeiten) für Ärztinnen und Ärzte, aber natürlich auch mehr Fehlerquellen.

Erstens: Haftung kann entstehen aus Behandlungsfehlern einerseits und mangelhafter Aufklärung andererseits. Letztere ist schwerer verständlich, denn man haftet, obwohl kein Kunstfehler passiert ist. Man hat dem Patienten aber nicht alles gesagt, was er hätte wissen müssen, um völlig frei in die Behandlung einzuwilligen. Das ist eine Folge des sehr hohen Werts, den unsere Rechtsordnung der körperlichen Integrität zuerkennt. Aber Achtung: Man haftet nicht, wenn der Patient auch dann eingewilligt hätte, wenn er gewusst hätte, was sonst noch so alles passieren kann.

Zweitens: Der Sorgfaltsmaßstab des Arztes ist der eines Sachverständigen und daher objektiviert. Es gilt der Stand der medizinischen Wissenschaften. Persönliche Schwächen zählen nicht. Damit stehen die Ärzte aber nicht alleine da, das trifft alle Professionisten. Eher ein schwacher Trost, aber – dies ist keine Maßnahme speziell gegen Ärzte.

Drittens: Ein großes Problem bei Behandlungsfehlern ist die Beweislastverteilung. Der Patient muss den Schaden beweisen, aber dann muss der Arzt beweisen, dass er nicht auf sein Handeln oder Unterlassen zurückzuführen ist. Das ist für den Arzt natürlich sehr schwer, insbesondere deshalb, weil die Gerichte bei sogenannter alternativer Kausalität – das heißt, Unklarheit, ob der Schaden auf den Behandlungsfehler oder den natürlichen Verlauf zurückzuführen ist, eine 50/50-Teilung annehmen. Das wird in der Lehre sehr kritisiert, aber es ist einfach so, dass der Patient wissensmäßig unterlegen ist und den Nachweis, dass ein ärztlicher Fehler passiert ist, nicht erbringen kann. Und auch hier redet meistens ein Gutachter mit.

Viertens: Problem Aufklärung: Durch einen (erfahrenen!) Arzt, patientenbezogen – Verständlichkeit, zeitgerechte Aufklärung, insbesondere bei nicht dringenden oder überhaupt nicht notwendigen Eingriffen. Als Faustregel gilt: Ein Patient darf nicht durch zu späte Aufklärung in eine psychische Zwangslage versetzt werden. Schwierige Abgrenzung des „typischen“ Risikos: Völlig überraschende seltene Risken sind bei entsprechender Schwere zu erwähnen (Herz-Lungen-Maschine: Hirnschaden); Rechtsprechung bei Infektionsrisiko schwankend. Auf allgemein bekanntes höheres Operationsrisiko ist hinzuweisen. Weiters ist grundsätzlich über alternative Behandlungsmethoden, Belastungen, Erfolgsaussichten, Ausstattung der Krankenanstalt aufzuklären.

Aber es gibt Grenzen: Ein objektiv unbedeutendes Risiko ist möglich. Aufklärungsverzicht ist möglich (dokumentiert, nicht zwingend Patientenunterschrift), Aufklärungsreduktion aus Gründen psychischer Schonung ist extrem heikel (nur bei vitaler Gefährdung).

Fünftens: Die sogenannte Sicherungsaufklärung (Verhalten nach dem Eingriff) soll garantieren, dass der Patient rechtzeitig wiederkommt (oder aus Sicht des Arztes auch nicht unnötigerweise wiederkommt).

Sechstens: Problem Dokumentationswahn: Ein echtes Problem, nicht nur für Ärzte. Was nicht dokumentiert ist, gilt im Zweifel als nicht geschehen. Dies ist quer durch alle Berufsgruppen, nicht nur die ärztliche, eine meines Erachtens sehr heikle Entwicklung.
Siebtens: Arbeitsteilung und Haftung. Grundsätzlich gilt: Man darf auf die anderen vertrauen.

Achtens: Verschwiegenheit und Durchbrechung sind regelmäßig kein Problem. Wenn ich ein ungutes Gefühl habe, kann ich insoweit wenig falsch machen, als solche Situationen in der Rechtsprechung meist Berücksichtigung finden.

Neuntens: Behandlungsabbruch, Behandlungsverweigerung, Patientenverfügungen: Diese Situationen ernst nehmen, aber „im Zweifel für das Leben“ wird zumeist nicht verkehrt sein.

Fazit: Aufklärung und Dokumentation sind heikel. Aber: Je besser ich mich fachlich fortbilde, desto besser bin ich nicht nur beim Behandeln (was Kunstfehler reduziert), sondern auch beim Aufklären.

Univ.-Prof. Dr. Karl STÖGER, MJur (Oxford), ist  am Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft der Universität Graz tätig.


Immer mehr ist zu berücksichtigen

Martin WEHRSCHÜTZ

„Strafrecht ist zum Glück kein Mainstream-Thema“, sagt der kompetente Jurist Karl Stöger, der bei unserer Veranstaltung „Recht als Falle“ über die rechtlichen Risiken sprach, die Ärztinnen und Ärzte in ihrer täglichen Arbeit eingehen. Natürlich ist unser Beruf – und das wollen wir auch – ein sehr verantwortungsvoller. Aber zum steigenden beruflichen Anspruch kommt auch ein immer größerer rechtlicher dazu. Wir müssen unsere Patienten medizinisch richtig behandeln und aufklären. Aber wir müssen dabei auch immer mehr bedenken, ob das medizinisch Richtige auch einer nachträglichen rechtlichen Beurteilung standhalten würde. Weil Patienten (und Angehörige) auch nach schicksalhaften Ereignissen darüber nachdenken, ob da rechtlich nicht doch jemand zu belangen wäre – und belangt wird natürlich nicht das Schicksal, sondern der Behandler. Das Gesetzesdickicht wird zudem immer komplexer, viele Entscheidungen und Beurteilungen durch Gutachter sind unwägbar. Da muss wohl auch der Dienstgeber handeln. Und sich bewusst sein, dass rechtlich korrektes Handeln immer mehr Zeit und diagnostischen Aufwand erfordert. Diese Mehrbelastung einfach den Dienstnehmern umzuhängen, geht nicht. Wir brauchen mehr Schutz und auch mehr Zeit, um alles berücksichtigen zu können.                

                             

Fotos: Schiffer

Grazer Straße 50a1
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