Erste höchstgerichtliche Entscheidung zu Arztportalen

Schlechte Noten im „Zeugnis“ eines Arztbewertungsportals sind nicht nur ärgerlich, sondern können den ärztlichen Ruf schädigen. Zur Überprüfung der Angaben verpflichtet sind Portalbetreiber jedoch erst, wenn sie von einer (möglichen) Rechtsverletzung erfahren.

Vorauszuschicken ist: Die erste höchstgerichtliche Entscheidung zur Prüfpflicht von Arztbewertungsportalen wurde in Deutschland getroffen. Doch sei die Entscheidung „auf die österreichische Rechtslage aufgrund der vergleichbaren Gesetze gut anwendbar“, so der auf Medienrecht spezialisierte Rechtsanwalt Stefan Schoeller von der Grazer Kanzlei PMSP.
Geklagt hat in diesem Fall ein Zahnarzt, den ein anonymer Nutzer des Bewertungsportals unter der Internetadresse www.jameda.de in Hinblick auf Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis negativ bewertet hatte – nach dem Schulnotenprinzip und ohne konkrete Beschreibung der Behandlung.
Der Arzt beantragte vor Gericht die Entfernung der Bewertung, mit dem Argument, diese sei geeignet, ihn in der Öffentlichkeit herabzusetzen und greife daher in seine Persönlichkeitsrechte ein. Weiters vermutete er, die Beurteilung sei überhaupt ohne vorangegangene Behandlung erfolgt.
Der beklagte Portalbetreiber holte zwar eine Stellungnahme vom Verfasser der Bewertung ein, erklärte aber dem Arzt, er sei nicht dazu verpflichtet, von Nutzern ins Netz gestellte Beiträge auf eventuelle Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Zudem berief er sich auf die Meinungs- und Medienfreiheit.

Rufschädigung evident

In weiterer Folge wurde die Causa bis zum Bundesgerichtshof weitergereicht. Dieser stellte eindeutig fest, dass die Bewertung ärztlicher Leistungen mit „ungenügend“ ausreicht, um den Ruf des Arztes oder der Ärztin zu schädigen. Zwar fällte der BGH keine endgültige Entscheidung (weil seiner Ansicht nach noch eine Verfahrensergänzung notwendig sei), hielt aber Folgendes fest: Grundsätzlich sind Betreiber eines Ärztebewertungsportals nicht verpflichtet, Beiträge auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Erlangen sie jedoch Kenntnis von einer Rechtsverletzung – wie in diesem Fall durch Hinweis des betroffenen Arztes –, müssen sie den Sachverhalt umgehend prüfen. Auf welche Weise, sei im Einzelfall zu entscheiden. Der Betrieb des Portals dürfe dadurch aber nicht wirtschaftlich gefährdet werden. „Im konkreten Fall hätten die Portalbetreiber dem Nutzer die Stellungnahme des Arztes übersenden müssen und zusätzlich Unterlagen anfordern müssen, aus der sich Indizien für die erfolgte Behandlung ergeben“, erklärt Rechtsanwalt Schoeller.

Stößt ein Arzt oder eine Ärztin also auf eine unverdient negative Bewertung auf einem Webportal, rät Schoeller, sich nicht im Stillen zu ärgern, sondern sofort schriftlich an den Portalbetreiber heranzutreten, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und eine Überprüfung der Bewertung zu fordern. Durchaus unter Berufung auf das erwähnte Urteil.

 

Fotos: beigestellt, Fotolia

Grazer Straße 50a1
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