Neu: Angriff auf Ärzte strafbar

Das Gewaltschutzgesetz soll besseren Schutz für Angehörige des Gesundheits- oder Rettungswesens sowie eine Vereinheitlichung der Melde- und Anzeigepflicht für Angehörige von Gesundheitsberufen bringen.

Dieter Müller

Das Gewaltschutzgesetz 2019 wurde Ende Oktober im Bundesgesetzblatt verlautbart ( BGBl. I 105/2019 ). Der Gesetzgeber hat damit Empfehlungen der Task Force Strafrecht aufgegriffen, die von der früheren Regierung eingesetzt wurde. Es erfolgt eine Strafverschärfung bei Gewalt- und Sexualdelikten. So wird künftig eine höhere Strafuntergrenze gelten, wenn besondere Gewalt ausgeübt wird oder eine Waffe im Spiel ist. Die Mindeststrafe für Vergewaltigung wird von einem Jahr auf zwei Jahre erhöht und eine gänzlich bedingte Strafe ausgeschlossen. Die Strafuntergrenze bei fortgesetzter Gewaltausübung gegen Unmündige und Wehrlose wird auf ein Jahr angehoben und es drohen nunmehr bis zu zehn – statt bisher bis zu fünf – Jahre Haft.

Neu: Schutz für Gesundheitsbereich

Erfreulich ist, dass im Zuge dieses Gesetzeskonvoluts auch ein neuer Straftatbestand bezüglich tätlicher Angriffe auf im Gesundheits- und Sozialbereich tätige Personen ( § 91a StGB ) geschaffen wurde.

Für die Verwirklichung dieser Schutzbestimmung hat sich die Ärztekammer vehement eingesetzt. Wer künftighin eine Person, die in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf tätig ist, während der Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Verschärft wurde auch die Strafbestimmung bei Körperverletzungen gegen Personen im Gesundheitsbereich. Wer künftig eine Körperverletzung an einer Person, die in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf tätig ist, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (also jedenfalls mit einer Freiheitsstrafe) zu bestrafen.

Melde- und Anzeigepflicht

Vereinheitlicht wird die Melde- und Anzeigepflicht für Angehörige von Gesundheitsberufen wie ÄrztInnen, Pflegepersonal, PsychologInnen und PsychotherapeutInnen bei schwerwiegenden Gewaltdelikten. Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet dies eine Veränderung im § 54 ÄrzteG . Hinkünftig ist neben Tod oder schwerer Körperverletzung seitens der Ärztinnen und Ärzte auch der Verdacht auf eine Vergewaltigung meldepflichtig. Eine Anzeigepflicht besteht künftig nicht, wenn die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für ihn oder für eine andere Person besteht und die klinisch-forensischen Spuren ärztlich gesichert sind. Ausdrücklich geschützt wird das für die berufliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.

Die Anzeigepflicht besteht daher auch dann nicht, wenn die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person gegeben ist. Besteht der Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind, so kann die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen ( § 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

Erleichtert wird auch der Informationsaustausch von Ärzten und Ärztinnen untereinander. Es besteht hinkünftig keine ärztliche Verschwiegenheitspflicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses gegenüber anderen Ärztinnen und Ärzten und Krankenanstalten zur Aufklärung eines Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung gem. Abs. 4 Z 2 (Misshandlung, Quälen, Vernachlässigen oder sexueller Missbrauch) und zum Wohl der Kinder oder Jugendlichen erforderlich ist.

Zusammenfassend handelt es sich also aus der Sicht der Ärzteschaft um durchaus sinnvolle und erforderliche Änderungen im Sinne eines besseren Gewaltschutzes.

Dr. Dieter Müller leitet den Bereich Recht und Beschwerdemanagement der Ärztekammer Steiermark.

AERZTE Steiermark 12/2019


Foto: Shutterstock

Grazer Straße 50a1
Grazer Straße 50a1