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Turnusärzte-Tätigkeits-Profil

Stand: Februar 2010


Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark,
Kurie der angestellten Ärzte,
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Mag. Claudia Grinschgl
Tel.: 0316 - 8044-21

Fax: 0316 - 80 44-130
e-mail: angestellte.aerzte@aekstmk.or.at
 

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

Die Turnusärzte sind mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin auszubilden.
Die Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnusärzte) sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen. Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten, sowie für den Erwerb psychosomatisch-psychosozialer Kompetenz, insbesondere hinsichtlich der Gesprächsführung mit Patienten zu sorgen.

Daraus ist für die Tätigkeit der Turnusärzte folgendes abzuleiten:

  1. Der Turnusarzt hat das Recht auf Vermittlung der in der Ärzteausbildungsordnung und in den jeweiligen Rasterzeugnissen vorgesehenen Ausbildungsinhalte. Er ist dementsprechend primär ausbildungsrelevant einzusetzen und zu arztfremden Tätigkeiten nicht heranzuziehen.
    Der Turnusarzt hat die Pflicht, die ihm zugewiesenen ärztlichen Tätigkeiten mit vollem Einsatz und der seinem Ausbildungsstand entsprechenden Qualität zu erfüllen. Er hat im Sinne des Teamgedankens auch Tätigkeiten zu übernehmen, die im folgenden nicht direkt erwähnt sind, wenn diese sich aus der Notwendigkeit der medizinisch-ärztlichen Patientenbetreuung ergeben.
    Der Turnusarzt hat weiters die Pflicht, sein Handeln am Leitbild und an den Strategischen Hauptaussagen des Krankenhausträgers zu orientieren.
     
  2. Als ärztliche Tätigkeiten des Turnusarztes sind exemplarisch anzuführen:
    • Ambulanztätigkeit
    • Aufnahme, Durchuntersuchung und Beratung des Patienten
    • Assistenz bei Operationen
    • Erstbeurteilung und Erste-Hilfe-Maßnahmen bei vitalen Notfällen
    • Anlegen von venösen und arteriellen Zugängen
    • Ärztliche Dokumentation (Arztbrief, Codierung, Krankengeschichte), Mitarbeit bei der Organisation und Dokumentation allgemeiner medizinischer Abläufe (z.B. Einführung von Krankenhausinformationssystemen)
  3. Die Teilnahme an Hauptvisiten ist verpflichtend zu ermöglichen und der Turnusarzt hat daran teilzunehmen. Ebenfalls sollten regelmäßig hausinterne Fortbildungsveranstaltungen angeboten werden.
     
  4. Die Teilnahme an Besprechungen, deren Inhalt das Procedere im Hinblick auf die medizinische Patientenversorgung ist, ist den Turnusärzten zu ermöglichen.
     
  5. Dem Turnusarzt ist die Möglichkeit der Präsentation der von ihm betreuten Patienten im Rahmen der täglichen Abteilungsbesprechung zu geben.
     
  6. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist dem Turnusarzt im Hinblick auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zu ermöglichen, wobei hinsichtlich der Urlaubsgewährung auf abteilungsorganisatorische Gegebenheiten Bedacht zu nehmen ist.
     
  7. Das erstmalige Verabreichen von i.m. und i.v.-Injektionen sowie das Legen von i.v.-Zugängen obliegt den Ärzten. Das weitere und wiederholte Verabreichen derselben i.v.-Medikamente in Infusionsform bzw. von i.v.- und i.m.-Injektionen, das Verabreichen von s.c.-Injektionen, das Spülen von peripheren Leitungen und das Abhängen von Infusionen kann von den Ärzten an das diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonal delegiert werden. Das Vorbereiten von Infusionen und Injektionen ist im Routinebetrieb nicht Aufgabe der Turnusärzte.
     
  8. Der Turnusarzt hat eine entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsstand zunehmende (vom ausbildenden eigenverantwortlichen Arzt abgeleitete) Anordnungsverantwortung gegenüber dem Pflegepersonal im Sinne der Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.
     
  9. Das Beschriften sowie das Bekleben von Blutröhrchen, das Einordnen von Befunden, Puls- und RR-Messungen, EKG-Schreiben und pflegerische Tätigkeiten am Patienten sind nicht als ärztliche Aufgaben zu betrachten.
     
  10. Es ist unzulässig, den Turnusarzt mit dem Mischen von Zytostatika zu beauftragen.
     
  11. Terminvereinbarungen, Befundabfragungen und Arztbriefanforderungen können nur in jenen Fällen Aufgabe des Turnusarztes sein, in denen eine persönliche ärztliche Kontaktnahme notwendig ist. Ansonsten ist für derartige Tätigkeiten anderes geeignetes Krankenhauspersonal heranzuziehen.
    Das gleiche gilt für administrativorganisatorische Tätigkeiten, wie z.B. Dienstleistungen, die dem Hol- und Bringdienst obliegen, Aushebung alter Krankengeschichten udgl.
     
  12. Sekundärtransporte sind nur durch selbständig berufsbefugte Ärzte und Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt gemäß des Ausbildungsstandes zu begleiten (inkl. im LKH-Gelände Graz).