Invaliditätsversorgung

  • Die Invaliditätsversorgung (IV) ist automatischer Bestandteil des WFF.
  • Es besteht eine Absicherung ab dem 1. Tag der Eintragung in die Ärzteliste.
  • Es gibt keine Wartezeit wie bspw. bei der gesetzlichen Berufsunfähigkeitspension.
  • Die Invalidität bezieht sich rein auf die Ausübung des ärztlichen Berufes.
  • Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird keine (neue) Invaliditätsversorgung mehr gewährt, sondern nur mehr die vorzeitige Altersversorgung bzw. ab dem vollendeten 65. Lebensjahr die Altersversorgung.

 

Höhe der Absicherung:

Es gibt eine hohe Solidaritäts- und Absicherungskomponente

  • Bei Eintritt der IV bis zum 40. LJ besteht ein satzungsgemäßer Mindestanspruch auf 100 % der Grund- und Ergänzungsleistung (Stand 2024: € 1.290,40 p.m., 14x p.a.)
  • Dieser satzungsgemäße Mindestanspruch verringert sich bei Eintritt der IV ab dem 40. LJ um 0,25 % p.m. (3 % p.a.).

Beispiel: Bei Eintritt der IV mit dem 45. LJ beträgt der Mindestanspruch aus der Grund- und Ergänzungsleistung 85 %, dies sind € 1.096,84 p.m. (14 x p.a.)

  • Ab dem 40. LJ. erfolgt eine Vergleichsrechnung des satzungsgemäßen Mindestanspruchs mit den eigenen Pensionsansprüchen (gekürzt um 25 %). Der höhere Wert (satzungsgemäßer Mindestansprüche oder eigene Ansprüche) wird als IV gewährt.

 

Erforderliche Unterlagen / Antrittsvoraussetzungen:

  • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag(Antrag für Invaliditätsversorgung / Antrag für Invaliditätsversorgung - Zahnärzte)
  • Aktuelle Arztbriefe, Atteste, Befunde, Gutachten
  • Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung (Standardformular der kontoführenden Bank, ausgestellt auf den Wohlfahrtsfonds)
  • Bezahlung sämtlicher Beiträge (inkl. offener Ratenzahlungen und Stundungen)
  • Nachweisliche Kündigung aller Kassenverträge (inkl. des Vertrages für die Vorsorgeuntersuchung) bzw. Nachweis über das Ausscheiden aus der Gruppenpraxis
  • Beendigung aller Dienstverhältnisse

 

Zuerkennung der Invaliditätsversorgung / Auszahlung:

  • Über die Zuerkennung der Invaliditätsversorgung entscheidet der Verwaltungsausschuss.
  • Die IV kann befristet oder auch unbefristet zuerkannt werden.

WICHTIG: Sofern die IV befristet zuerkannt wird, ist vor Ende des Fristablaufs ein neuerlicher Antrag auf Fortsetzung/Verlängerung der Versorgungsleistung zu stellen.

  • Im Rahmen der ersten Versorgungsleistungsabrechnung wird auch der individuelle Invaliditätsversorgungsbescheid erstellt, der nach Unterfertigung im Original postalisch zugestellt wird.
  • Die erste Versorgungsleistung wird im Nachhinein ausbezahlt, alle weiteren Versorgungsleistungen im Vorhinein.

Beispiel: Eine Ärztin beantragt per 01.04. die Zuerkennung der Invaliditätsversorgung, die der Verwaltungsausschuss auch zuerkennt. Ende April wird der individuelle IV-Bescheid erstellt, es wird die April-Versorgungsleistung im Nachhinein und die Mai-Versorgungsleistung im Vorhinein ausbezahlt, d.h. mit der erstmaligen Versorgungsleistungsabrechnung werden 2 Versorgungsleistungen ausbezahlt.

  • Sämtliche Versorgungsleistungen werden 14 Mal pro Jahr gewährt. Mit der Juni-Abrechnung werden zusätzlich das Urlaubsgeld und mit der November-Abrechnung zusätzlich das Weihnachtsgeld ausbezahlt.

 

Aufrechterhaltung der ärztlichen Tätigkeit bei der Invaliditätsversorgung:

Die ärztliche Tätigkeit muss zur Gänze eingestellt werden. Auch eine spätere Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit – auch nur in geringfügigem Ausmaß – ist nicht möglich. Dies würde zu einem vollständigen Wegfall der Invaliditätsversorgung führen.

Kinder unter 27:

Zusätzlich besteht für Kinder, die sich noch in einer laufenden Schul- oder Berufsausbildung befinden, bis maximal zum 27. Lebensjahr ein Anspruch auf Kinderunterstützung. Die Höhe dieser Leistung ist wiederum von der monatlichen Versorgungsleistung abhängig (siehe Information zur Kinderunterstützung). Ein Antrag auf Zuerkennung der Kinderunterstützung ist separat und zeitgleich zur Invaliditätsversorgung zu stellen.

 

Lohnsteuer / Jahreslohnzettel (L16):

Die vom WFF ausbezahlten Pensionen werden aliquot – d.h. für die WFF-Pension – versteuert. Der WFF ist als pensionsauszahlende Stelle gesetzlich verpflichtet, bis Ende Februar des Folgejahres einen Jahreslohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln.

 

Bitte beachten Sie folgendes: Ärzt:innen haben üblicherweise 2 pensionsauszahlende Stellen (staatliche Pension und WFF-Pension). Die monatliche Lohnsteuerberechnung für die Pension wird von jeder pensionsauszahlenden Stelle aliquot berechnet. Der endgültige Steuersatz wird vom gesamten steuerpflichtigen Pensionseinkommen berechnet, d.h. dass es aufgrund des progressiven Steuersatzes in den meisten Fällen zu einer Nachversteuerung kommt.

 

Invaliditätsversorgung anstelle der Krankenbeihilfe

Sofern die vorübergehende Berufsunfähigkeit länger als ein Jahr dauert, kann der Verwaltungsausschuss auf Antrag die befristete Invaliditätsversorgung anstelle der Krankenbeihilfe zuerkennen.

Der Verwaltungsausschuss kann auf Basis der vorgelegten Atteste, Befunde, Gutachten auch ohne Antrag schon vor Ablauf eines Jahres die Invaliditätsversorgung anstelle der Krankenbeihilfe zuerkennen. Es besteht kein Anrecht auf Ausschöpfung der vollen 52 Wochen.

Erforderliche Unterlagen / Antrittsvoraussetzungen:

 

Zuerkennung der Invaliditätsversorgung anstelle der Krankenbeihilfe / Auszahlung:

  • Über die Zuerkennung der Invaliditätsversorgung anstelle der Krankenbeihilfe entscheidet der Verwaltungsausschuss.
  • Die IV anstelle der Krankenbeihilfe kann befristet oder auch unbefristet zuerkannt werden.
  • WICHTIG: Sofern die IV anstelle der Krankenbeihilfe befristet zuerkannt wird, ist ein neuerlicher Antrag auf Fortsetzung/Verlängerung der Versorgungsleistung zu stellen.
  • Im Rahmen der ersten Versorgungsleistungsabrechnung wird auch der individuelle Invaliditätsversorgungsbescheid erstellt, der nach Unterfertigung im Original postalisch zugestellt wird.
  • Die erste Versorgungsleistung wird im Nachhinein ausbezahlt, alle weiteren Versorgungsleistungen im Vorhinein.

Beispiel: Eine Ärztin beantragt per 01.09. die Zuerkennung der Invaliditätsversorgung anstelle der Krankenbeihilfe (nach Bezug der Krankenbeihilfe für 52 Wochen), die der Verwaltungsausschuss auch zuerkennt. Ende September wird der individuelle IV-Bescheid erstellt, es wird die September-Versorgungsleistung im Nachhinein und die Oktober-Versorgungsleistung im Vorhinein ausbezahlt, d.h. mit der erstmaligen Versorgungsleistungsabrechnung werden 2 Versorgungsleistungen ausbezahlt.

  • Sämtliche Versorgungsleistungen werden 14 Mal pro Jahr gewährt. Mit der Juni-Abrechnung werden zusätzlich das Urlaubsgeld und mit der November-Abrechnung zusätzlich das Weihnachtsgeld ausbezahlt.
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Kinder unter 27:

Zusätzlich besteht für Kinder, die sich noch in einer laufenden Schul- oder Berufsausbildung befinden, bis maximal zum 27. Lebensjahr ein Anspruch auf Kinderunterstützung. Die Höhe dieser Leistung ist wiederum von der monatlichen Versorgungsleistung abhängig (siehe Information zur Kinderunterstützung. Ein Antrag auf Zuerkennung der Kinderunterstützung ist separat und zeitgleich zur Invaliditätsversorgung anstelle der Krankenbeihilfe zu stellen.

 

Lohnsteuer / Jahreslohnzettel (L16):

Die vom WFF ausbezahlten Pensionen werden aliquot – d.h. für die WFF-Pension – versteuert.

Der WFF ist als pensionsauszahlende Stelle gesetzlich verpflichtet, bis Ende Februar des Folgejahres einen Jahreslohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln.

Bitte beachten Sie folgendes: Ärzt:innen haben üblicherweise 2 pensionsauszahlende Stellen (staatliche Pension und WFF-Pension). Die monatliche Lohnsteuerberechnung für die Pension wird von jeder pensionsauszahlenden Stelle aliquot berechnet. Der endgültige Steuersatz wird vom gesamten steuerpflichtigen Pensionseinkommen berechnet, d.h. dass es aufgrund des progressiven Steuersatzes in den meisten Fällen zu einer Nachversteuerung kommt.