Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung

Bei der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung (BHU) handelt es sich um ein einmaliges „Sterbegeld“.

Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag der Eintragung in die Ärzteliste – ohne Wartezeiten! Die Auszahlung erfolgt auf Antragstellung. Bezugsberechtigt sind in folgender Reihe:

  • Witwe:r bzw. der hinterbliebene eigetragene Partner gem. EPG
  • Waisen
  • sonstige gesetzliche Erben.

Es besteht alternativ auch die Möglichkeit, eine Verfügung für die BHU zu hinterlegen. Die Verfügung (Antrag für Bestattungsbeihilfen- und Hinterbliebenenunterstützungs-Verfügung) ist gerichtlich bzw. notariell beglaubigt zu unterfertigen und im Original bei der Ärztekammer zu hinterlegen.

Höhe der BHU:

  • Beim Ableben im aktiven Berufsleben wird ein Betrag von € 31.000,00 ausbezahlt.
  • Beim Ableben von Versorgungsleistungsbeziehern wird folgendes unterschieden:
    • Sofern der monatliche Beitrag zur BHU in der Pension weiter bezahlt wurde, wird zusätzlich zur Bestattungsbeihilfe von € 6.000,00 ein Betrag zischen € 10.000,00 und € 25.000,00 an Hinterbliebenenunterstützung, insgesamt somit ein Betrag zw. € 16.000,00 und € 31.000,00 ausbezahlt. Die tatsächliche Höhe ist davon abhängig, wieviele volle Beitragsjahre zum Zeitpunkt des Antritts der Versorgungsleistung bestanden haben.
    • Wenn kein monatlicher Beitrag in der Pension weiter bezahlt wurde, wird nur die Bestattungsbeihilfe in Höhe von € 6.000,00 ausbezahlt.

 

Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:

WICHTIG: Die BHU fällt nicht in den Verlass und ist von den Beziehern selbständig zu versteuern.