AERZTE Steiermark 04/2025

 

Innovation durchgesetzt: Jobsharing und Ärzte-GmbH
sind nun möglich

Mit einem sehr großen Erfolg konnte die Kurie Niedergelassene Ärzte die ÖGK-Verhandlungen vor Kurzem abschließen: Das zukunftsweisende Jobsharing-Modell für alle steirischen Kassenärzt:innen kommt und die Ärzte-GmbH ist nun als Rechtsform für alle Gruppenpraxen möglich.

„Nach sehr langen und sehr schwierigen Verhandlungen ist es uns gelungen, das zukunftsweisende Jobsharing-Modell für Kassenärzt:innen durchzusetzen“, freut sich Dietmar Bayer, Vizepräsident und Obmann der Kurie Niedergelassene Ärzte in der Ärztekammer Steiermark. „Diese Arbeitsform stellt sowohl für Allgemeinmediziner:innen als auch für Fachärzt:innen ein interessantes Feature dar. Das Modell ist familienfreundlich und es bietet uns Ärzt:innen eine völlig neue Möglichkeit zur Zusammenarbeit“, erklärt Bayer die Vorteile dieses Durchbruchs in der kassenärztlichen Tätigkeit.

Mit der 5. Zusatzvereinbarung zum Gruppenpraxisgesamtvertrag wurde zudem erstmals die Möglichkeit geschaffen, bestehende und zukünftige Gruppenpraxen in Form einer GmbH führen zu können – eine jahrelang hart erkämpfte Forderung der niedergelassenen Ärzt:innen ist somit realisiert. Damit wird ein modernes und flexibles Arbeitsumfeld ermöglicht, das nicht nur rechtliche Klarheit bietet, sondern auch innovative Kooperationsmodelle unter Ärzt:innen erleichtert.

Kassenplanstellen teilbar

„Das Jobsharing neu ist eine Innovation für die Zusammenarbeit von Ärzt:innen in der Steiermark. Dass man sich eine Kassenplanstelle teilen kann und die Versorgungslast nicht alleine stemmen muss, ist ein lang gehegter Wunsch vieler Kolleginnen und Kollegen. Nun ist das möglich. Sowohl in der Stadt Graz als auch am Land können nun Jobsharing-Praxen beantragt werden“, weiß der Kassenärztliche Referent Alexander Moussa. Neben der Einführung der GmbH-Rechtsform bringt die neue Vereinbarung auch weitere Änderungen mit sich:

Auflösung

Wird eine Vertragsgruppenpraxis aufgelöst, die mehr als zehn Jahre Inhaberin eines Gruppenpraxis-Vertrages war, haben auch jene Ärzt:innen, die bereits seit mehr als zehn Jahren Gesellschafter:innen der Vertragsgruppenpraxis waren, Anspruch auf einen neuerlichen Abschluss eines Vertrages am gleichen Standort. Dies gilt unabhängig davon, ob bei Gründung der Gruppenpraxis ein kurativer Einzelvertrag bestanden hat oder nicht.

Ausscheiden

Scheidet aus einer Vertragsgruppenpraxis, die aus mehr als zwei Gesellschafter:innen besteht, eine:r aus, so hat diese:r ein Recht auf Abschluss eines kurativen Einzelvertrages in der Ausschreibungsregion der Gruppenpraxis. Es bedarf keiner erneuten Ausschreibung, wenn der ausgeschiedene Arzt/die ausgeschiedene Ärztin bereits mehr als zehn Jahre Gesellschafter:in der Gruppenpraxis war oder der ausgeschiedene Arzt/die ausgeschiedene Ärztin bereits vor Gründung der Gruppenpraxis Inhaber:in eines kurativen Einzelvertrages war und wenn die verbleibenden Gesellschafter:innen schriftlich der Herauslösung der Planstelle aus der Gruppenpraxis zustimmen.

Ausschreibung

Im Falle des Erlöschens bzw. der Kündigung eines Gruppenpraxis-Einzelvertrages, ohne dass die vorher bestandenen Einzelverträge der einzelnen Gesellschafter:innen wiedererlangt werden, ist die Stelle neu auszuschreiben. Eine zusätzliche Neuausschreibung der Gruppenpraxis neben der Wiedererlangung der Einzelverträge durch die Gesellschafter:innen der aufgelösten Vertragsgruppenpraxis kann nur bei entsprechendem Bedarf erfolgen (Stellenplan).

Gesellschafterwechsel

Innerhalb von drei Jahren nach Zuerkennung eines Gruppenpraxisvertrages ist ein Gesellschafterwechsel nur in Ausnahmefällen (bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen wie Tod oder schwere Erkrankung) zulässig. Wird in diesem Zeitraum dennoch ein Gesellschafterwechsel durchgeführt, gilt dies als Verzicht auf den Gruppenpraxis-Einzelvertrag. Im Einvernehmen der Gesamtvertrags-Parteien kann einem Gesellschafterwechsel auch bei Vorliegen anderer Gründe zugestimmt werden.

 

Die neuen Regelungen stärken die Planungssicherheit für bestehende Gruppenpraxen und schaffen gleichzeitig neue Spielräume für die Gründung und Organisation ärztlicher Kooperationsmodelle.

 

Die Ärztekammer Steiermark veranstaltet am Donnerstag, dem 24. April 2025 um 19 Uhr eine Informationsveranstaltung zu Jobsharing und Ärzte-GmbH in den Offenen Räumen der Ärztekammer. Die Einladung wurde per Mail verschickt.

 

Fotocredit: Binder, Schiffer