AERZTE Steiermark 01/2024

Wichtige Informationen für das Kalenderjahr 2024 für selbständig tätige Ärzt:innen

Das Wichtigste für selbständig tätige Ärzt:innen im Beitragsjahr 2024.

Die wichtigsten Punkte werden hier nochmals angeführt:

Ganzjahresvorschreibung 2024

Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung 2024 ist das ärztliche Einkommen laut Einkommensteuerbescheid des Jahres 2022. Bitte schicken Sie uns ehestmöglich Ihren Einkommensteuerbescheid 2022, damit die Beiträge richtig bemessen werden können. Sollten Sie Ihren Einkommensteuerbescheid 2022 noch nicht erhalten haben, so übermitteln Sie uns bitte keine anderen Einkommensunterlagen wie z. B. Jahresabschlüsse, Berechnungen o. Ä. Sofern bis Anfang November 2024 kein Einkommensteuerbescheid 2022 vorliegt, werden die Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage berechnet. Falls der Einkommensteuerbescheid 2022 bereits im Herbst 2023 von Ihnen übermittelt wurde, wird dieser nicht noch einmal benötigt. Sollten Sie zusätzlich zu Ihrer Ordination auch ein Dienstverhältnis haben, so informieren wir Sie Ende November mit einer „Zwischenabrechnung“ hinsichtlich einer allfälligen Beitragsschuld zum Jahresende.

Bei allen Ärzt:innen, die weder einen ÖGK-Kassenvertrag noch ein Dienstverhältnis haben, ist gem. der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung eine Vorauszahlung in Höhe eines Viertels der Vorschreibung zum jeweiligen Quartalsende zu leisten.

Formulare:

Die wichtigsten Formulare, wie z. B. das Antragsformular für die Krankenbeihilfe, das Formular für die Erklärung der Einkünfte, der Antrag für die Ermäßigung der beitragsorientierten Zusatzversorgung und weitere Formulare finden Sie ab Jänner auf der Homepage der Ärztekammer im Downloadcenter unter folgendem Link: https://www.aekstmk.or.at/125

 

Wichtig für Ärzt:innen mit ÖGK-Kassenvertrag:

Mit Ende Februar muss der Österreichischen Gesundheitskasse vom Wohlfahrtsfonds eine Liste mit den jeweiligen Quartalseinbehalten bekannt gegeben werden. Alle Unterlagen, die bis spätestens 16.02.2024 an den Wohlfahrtsfonds übermittelt werden, werden für den ersten Quartalseinbehalt berücksichtigt. Die weiteren Termine für die Meldung der Quartalseinbehalte an die ÖGK sind Ende Mai, Ende August und Ende November 2024. Sollte sich zwischen der Meldung des jeweiligen Quartalseinbehaltes und des Quartals­ultimos hinsichtlich Ihrer Vorschreibung etwas ändern, so können keine Änderungen der jeweiligen Quartalseinbehaltsmeldung an die ÖGK mehr vorgenommen werden.

Sämtliche Einkommensunterlagen und Formulare können per E-Mail (wff@aekstmk.or.at), aber auch postalisch oder per Fax (0316-8044-136) übermittelt werden.

 

Kontakt: https://www.aekstmk.or.at/661 

 

Grazer Straße 50a1