AERZTE Steiermark 12/2024
So wird man Fachärztin bzw. Facharzt für Allgemeinmedizin
Ärzt:innen für Allgemeinmedizin haben ab 01.01.2025 die Möglichkeit, die Bezeichnung Fachärztin bzw. Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin zu erwerben. Der Antrag an die ÖÄK kann ab diesem Zeitpunkt online gestellt werden. Die Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin kann ab 01.06.2026 begonnen werden.
Ab dem 01.01.2025 besteht für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin gemäß § 262 ÄrzteG 1998 die Möglichkeit, die neue Facharztbezeichnung „Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu erwerben.
1) Erwerb der Berufsbezeichnung Fachärzt:in für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
1.1. In die Ärzteliste eingetragene Ärzt:innen für Allgemeinmedizin
Die ärztegesetzlichen Voraussetzungen für die Antragstellung sind:
- Diplom Ärztin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin
- Ärztliche Berufserfahrung in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung (zumindest 30 Wochenstunden) im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung), jedenfalls aber in der Krankheitserkennung und -behandlung im Rahmen des Aufgabengebietes des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin (davon sind zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen)
- Im Falle von Teilzeitbeschäftigung bzw. -tätigkeit verlängert sich die Dauer an nachzuweisender ärztlicher Berufserfahrung im Rahmen des o. a. Aufgabengebietes entsprechend.
Die bisher ausgestellten Diplome Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin behalten ihre Gültigkeit, auch wenn die fachärztliche Berufsbezeichnung beantragt wird, und es wird kein neues fachärztliches Diplom ausgestellt. Die Bezeichnung Fachärztin/-arzt für Allgemeinmedizin ist nach Zuerkennung im beruflichen Alltag (z. B. auf dem Ordinationsschild) zu führen. Ärzt:innen für Allgemeinmedizin, die keinen Antrag für das Fach Allgemeinmedizin stellen, bleiben Ärzt:innen für Allgemeinmedizin.
1.2. Nicht in die Ärzteliste eingetragene Allgemeinmediziner:innen
Die Übergangsbestimmung zielt darauf ab, jenen Personen die Führung der neuen Sonderfachbezeichnung zu ermöglichen, die den Beruf auch tatsächlich auszuüben beabsichtigen. Sollten Sie nicht in die Ärzteliste eingetragen sein und die Berufsausübung beabsichtigen, ist gleichzeitig mit einem Antrag auf Bezeichnungsänderung ein Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste zu stellen.
Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin besteht erst nach entsprechender Eintragung in die Ärzteliste.
1.3. Allgemeinmediziner:innen, die als Fachärzt:innen eines Sonderfachs tätig sind
- Für den Erwerb der Sonderfachbezeichnung ist die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (siehe Pkt. 1.1) notwendig. Kann die Voraussetzung der ärztlichen Berufserfahrung im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im beschriebenen Ausmaß nicht erfüllt werden, kann für den Erwerb des Sonderfachs auf Basis der Übergangsbestimmungen stattdessen die fachärztliche Prüfung (siehe Pkt. 3) im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin absolviert werden.
- Wird diesfalls die fachärztliche Prüfung nicht positiv absolviert, kann die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin auf der Grundlage der vorhandenen Übergangsbestimmung (§ 262 ÄrzteG 1998) nach gegenwärtiger Rechtslage nicht erworben werden.
1.4. Anerkennung von im Ausland erworbenen gleichartigen Bezeichnungen
Eine im Ausland erworbene Berufsbezeichnung für Allgemeinmediziner:innen (z. B. „Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin“ (D); „Huisarts“ (NL), „Especialista en medicina familiar y comunitaria“ (E)) kann nicht automatisch auch in Österreich geführt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ausbildungen, die nach Abschluss des Medizinstudiums im Ausland absolviert worden sind und die dazu berechtigen, dort als Allgemeinmediziner:in tätig zu sein, in Österreich anerkennen zu lassen.
Diese Möglichkeit der Anerkennung ist auf Qualifikationsnachweise (Diplome) beschränkt, die innerhalb der EU (bzw. des EWR und der Schweiz) erworben wurden. Wer in der EU/innerhalb des EWR oder in der Schweiz eine solche postgraduelle Ausbildung auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin absolviert und dabei auch einen Qualifikationsnachweis erwirbt, der den Anforderungen der Berufsanerkennungsrichtlinie (RL 2005/36/EG) entspricht, wird ab dem Zeitpunkt, ab dem für Österreich die neue Sonderfachausbildung auf EU-Ebene bekannt gegeben und in die Berufsanerkennungsrichtlinie aufgenommen worden ist, in Österreich – unabhängig vom Wortlaut der konkreten Berufsbezeichnung im Ausland – als Fachärztin/-arzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin anerkannt.
Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ bzw. „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ in Österreich zu führen, ist auch hier jedenfalls erst mit entsprechender Eintragung in die Ärzteliste gegeben.
2) ANTRAGSVERFAHREN
2.1. Antragstellung & Fristen
Der Antrag kann ab dem 01.01.2025 bei der ÖÄK eingebracht werden. Nach gegenwärtiger Rechtslage ist keine Frist für die Zulässigkeit der Antragstellung innerhalb der Übergangsregelung vorgesehen. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage diesbezüglich ändern kann.
2.2. Prüfverfahren
Die ÖÄK prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Sonderfachbezeichnung von der/dem Antragsteller:in erfüllt werden. Bei Mängeln wird die Verbesserung binnen einer Frist aufgetragen. Erfüllt ein:e in die Ärzteliste eingetragene:r Antragsteller:in alle Voraussetzungen, ist die Sonderfachbezeichnung in die Ärzteliste einzutragen und der:die Antragsteller:in wird schriftlich darüber informiert. Sind die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die ÖÄK dies mittels Bescheid festzustellen. Dagegen kann der:die Antragsteller:in binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde erheben. Auf die Möglichkeit der Absolvierung der fachärztlichen Prüfung zum Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ab 01.06.2026 ist hinzuweisen.
2.3. Gebühren
Für das Verfahren zum Erwerb der Sonderfachbezeichnung sind keine Gebühren zu entrichten. Ist für den Erwerb der Sonderfachbezeichnung die Absolvierung der fachärztlichen Prüfung erforderlich, ist eine Prüfungsgebühr gemäß Prüfungsordnung zu entrichten.
2.4. Erforderliche Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes
Antragsformular samt - wahrheitsgemäßer Eigenerklärung bezüglich der freiberuflichen Berufserfahrung im Bereich der Grundversorgung (Primarversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin (Formblatt Eidesstattliche Erklärung) und/oder
- Bestätigung des Dienstgebers bei entsprechenden Dienstverhältnissen (Formblatt Dienstgeberbestätigung)
- Download von Formblättern für Eigenerklärung und Dienstgeberbestätigung unter: aerztekammer.at/faq-fam
- Sonstige Belege (insbesondere für Wahlärzt:innen) ÖÄK-Formblatt „Eidesstattliche Erklärung“ (s. o.) über Ordinationszeiten, Patientenfrequenz, Tätigkeitsspektrum – allenfalls anonymisierte Honorarabrechnung
2.5. Was bedeutet Berufserfahrung im Bereich der Grund- bzw. Primärversorgung?
Grundvoraussetzung ist, dass die Tätigkeit selbständig oder unselbständig im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin ausgeübt wird.
Eine genaue Definition dieses Aufgabengebiets erfolgt durch das Gesundheitsministerium im Rahmen der 5. Novelle der Ärztinnen- und Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, wobei die Rechtsgrundlage bezüglich des Erfordernisses der Berufserfahrung jedenfalls auf eine kurative allgemeinärztliche Tätigkeit, nämlich in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, abzielt. Auch von Turnus:ärztinnen absolvierte Ausbildungszeiten in allgemeinmedizinischen Lehr(Gruppen)praxen, Lehrambulatorien oder Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, können berücksichtigt werden.
Relevant für die Antragsbearbeitung sind nicht einzelne Untersuchungsmethoden, sondern die nachvollziehbare Erfüllung des geforderten Tätigkeitsprofils. Die Bewertung des Tätigkeitsprofils unterliegt einer Einzelfallbeurteilung, zu der von der ÖÄK bei Bedarf auch ein beratender Ausschuss beigezogen werden kann. Nicht nur die tatsächlichen Ordinationsöffnungszeiten, sondern auch Zeiten ärztlicher Tätigkeit für Patient:innen/außerhalb der Öffnungszeiten (z. B. Hausbesuche, ärztliche Dokumentation, Bereitschaftsdienste) können berücksichtigt und bei entsprechendem Nachweis angeführt werden. Ärztliche Vertretungstätigkeit in allgemeinmedizinischen Ordinationen/Gruppenpraxen oder PVE stellt grundsätzlich eine anrechenbare Berufserfahrung für den Bezeichnungserwerb dar.
Wahlärzt:innen legen als Nachweise bzgl. wahlärztlicher Tätigkeit im Rahmen des § 262 ÄrzteG ÖÄK-Formblatt „Eidesstattliche Erklärung“ über Ordinationszeiten, Patientenfrequenz, Tätigkeitsspektrum – allenfalls anonymisierte Honorarabrechnungen – vor. Ausbildungszeiten, die in einem Sonderfach oder im Rahmen einer Spezialisierung absolviert wurden, und denen ein Tätigkeitsprofil zugrunde lag, das den Anforderungen der Übergangsregelung (siehe Pkt. 1.1) entspricht, können ebenfalls Berücksichtigung finden. Auch im Ausland erbrachte Berufserfahrungen im o.a. Sinn können berücksichtigt werden – allerdings trifft den:die Antragsteller:in in diesen Fällen eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Vorlage der Unterlagen. Das Leistungsspektrum im Bereich der im Rahmen der Allgemeinmedizin erbrachten ästhetischen Behandlungen wird hingegen nicht als Berufserfahrung im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) qualifiziert. Eine Berücksichtigung von Karenzzeiten/Mutterschutz oder sonstigen Fehlzeiten ist nicht vorgesehen. Die Antragsstellung für die Bezeichnung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt (nach einem beruflichen Wiedereinstieg und entsprechender Dauer sowie unter Berücksichtigung der Tätigkeit) erfolgen.
3) Facharztprüfung Sonderfach Allgemein- und Familienmedizin
Die fachärztliche Prüfung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist ab dem 01.06.2026 absolvierbar. Die erforderlichen legistischen und organisatorischen Änderungen befinden sich derzeit in Erarbeitung. Die Prüfungstermine werden rechtzeitig auf der Homepage der Österreichischen Akademie der Ärzte GmbH veröffentlicht. Die entsprechenden Regelungen und Modalitäten zur Prüfung sind in Ausarbeitung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine analoge Regelung zur Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin umgesetzt wird und somit Wiederholungsantritte möglich sein werden.
Auf Grundlage des positiven Prüfungszertifikates erfolgt die Bezeichnungsänderung gemäß § 262 ÄrzteG 1998, sofern eine Eintragung in die Ärzteliste vorliegt. Ein Diplom wird nicht ausgestellt.
Im Ausland absolvierte Facharztprüfungen bzw. einzelne Teile davon werden nicht angerechnet.
Mehr zu den Modalitäten und Regelungen des neuen Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin findet sich auf der Website der ÖÄK unter: https://www.aerztekammer.at/faq-fam
Die in den FAQs enthaltenen Antworten geben die derzeit geltende Rechtslage wieder. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Umsetzung dieser Übergangsregelungen auch weitere Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sein werden, die sich aktuell noch in Ausarbeitung befinden, weshalb der FAQ-Katalog laufend aktualisiert bzw. ergänzt wird.
Wie stelle ich meinen Antrag?
- Online-Formular ab 01.01.2025 auf aerztekammer.at/faq-fam
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Login mit SSO-Zugangsdaten:
Das SSO-Login kann schon jetzt aktiviert werden, Informationen unter https://www.aerztekammer.at/sso - Persönliche Daten angeben
- Daten zur Berufserfahrung (Tätigkeit in der Grundversorgung/Primärversorgung) angeben – das Onlineformular beinhaltet eine Ausfüllhilfe!
- Nachweise hochladen – Die Nachweise können schon jetzt eingeholt/erstellt werden. Die Formblätter der ÖÄK für die Dienstgeberbestätigung und Eidesstattliche Erklärung finden Sie unter: aerztekammer.at/faq-fam
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Antrag online abschicken
> Der Eingang des Antrags wird per E-Mail bestätigt.
ÖÄK und Landesärztekammer beurteilen Anträge nicht vorab, geben keine Einschätzung ab und erteilen keine Auskünfte zu potentiellen Verfahrensausgängen. Das Verfahren ist kostenlos.
Die Anträge werden nach dem Zeitpunkt des Einlangens bearbeitet. Die Verfahrensdauer kann derzeit nicht abgeschätzt werden und richtet sich u. a. nach der Vollständigkeit des Antrags und der Komplexität des Sachverhalts im Einzelfall.
Welche Tätigkeiten zählen zur Grund- bzw. Primärversorgung?
Um die Anforderung an eine „Tätigkeit im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung)“ zu erfüllen, muss sich die im Antrag angeführte Berufserfahrung auf das Aufgabengebiet des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin, jedenfalls aber auf Krankheitserkennung und Krankenbehandlung erstrecken und dabei zumindest zwei der vier folgenden Bereiche umfassen:
- Die Funktion als allgemeine, primäre ärztliche Ansprechstelle für alle Gesundheits- und Krankheitsfragen, insbesondere in Einrichtungen der Primärversorgung, wie z. B. in ärztlichen Ordinationsstätten, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten, oder in Organisationseinheiten des intramuralen Bereichs oder
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Prävention, Gesundheitsförderung oder
Rehabilitation oder - die kontinuierliche Betreuung von Patientinnen und Patienten, allfällige Einleitung der weiterführenden Diagnostik und Therapie, und die Funktion als Orientierungshilfe bei der Auswahl von Versorgungsstrukturen oder
- die multiprofessionelle und interdisziplinäre
Relevant für die Antragsbearbeitung sind nicht einzelne Untersuchungsmethoden, sondern die nachvollziehbare Erfüllung des oben dargestellten, geforderten Tätigkeitsprofils. Dies kann auch durch unterschiedliche Berufserfahrungen im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin erreicht werden. Hinsichtlich der Beurteilung der geforderten Berufserfahrung ist auf eine Summenbetrachtung abzustellen.
Die Einordnung des Tätigkeitsprofils unterliegt einer Einzelfallbeurteilung, zu der von der ÖÄK als Behörde im Bedarf auch ein beratender Ausschuss beigezogen werden kann.
Die Tätigkeit muss selbstständig oder unselbstständig ausgeübt werden. Auch von Turnusärzt:innen absolvierte Ausbildungszeiten in Allgemeinmedizin in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen, Lehrambulatorien oder Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, können berücksichtigt werden.
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