AERZTE Steiermark 07-08/2025
Pflicht zur barrierefreien Webseite – was bedeutet das für Ärztinnen und Ärzte?
Mit 28. Juni 2025 trat das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen – darunter auch Websites. Gilt das Gesetz auch für Ordinationen?
Für Ärztinnen und Ärzte stellt sich mit dem neuen Gesetz die Frage: Müssen auch Ordinations-Websites barrierefrei gestaltet werden? Entscheidend ist dabei, wie die medizinische Dienstleistung angebahnt wird. Wenn Patientinnen und Patienten ausschließlich vor Ort oder telefonisch Termine vereinbaren, bleibt die Website der Ordination außerhalb des Gesetzes.
Anders sieht es aus, wenn ein Online-Terminbuchungssys-tem verwendet wird – in diesem Fall könnte die Website unter das BaFG fallen.
Ausnahme für „Kleinunternehmen“
Das BaFG sieht jedoch eine wichtige Ausnahme vor: Klein-unternehmen sind von der Verpflichtung zur Barrierefreiheit ausgenommen. Laut § 6 Abs. 1 BaFG sind dies Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme aufweisen. Diese Kriterien treffen auf die meisten Ordinationen zu. Sie müssen daher keine barrierefreie Website einrichten – auch wenn sie digitale Terminbuchungssysteme verwenden.
Anders kann die Situation bei größeren Strukturen aussehen, etwa bei Primärversorgungseinheiten (PVE, PVZ, PVN), Labors und Radiologie-Instituten. Werden die Umsatz- oder Personalgrenzen überschritten, so sind sie ebenso vom BaFG erfasst. Hier ist eine rechtzeitige Prüfung der Anforderungen empfehlenswert.
Was tun, wenn man betroffen ist?
Sollte Ihre Ordination unter das BaFG fallen, sind folgende Schritte ratsam:
- Kontaktieren Sie Ihren Website-Provider frühzeitig.
- Lassen Sie Ihre Website überprüfen – erfüllt sie bereits die gängigen Standards der Barrierefreiheit (z. B. WCAG 2.1)?
- Holen Sie mehrere Angebote für eine etwaige Umstellung ein – die Preisunterschiede können erheblich sein.
- Berücksichtigen Sie die Übergangsfrist – zwar sind anfangs nur Verwarnungen geplant, doch könnten zunehmend Anzeigen erfolgen.
Fazit
Solange eine Ordination nach diesem Gesetz als Kleinunternehmen eingestuft wird, besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung der Website. Dennoch kann eine freiwillige Umsetzung sinnvoll sein – sowohl im Sinne der Patientenfreundlichkeit als auch im Hinblick auf zukünftige Entwicklungen im Gesundheitswesen.
Mag. Markus Friessnegg
Abteilung Rechts-, Beschwerde- und Disziplinarsachen
Fotocredit: istock_Zlicovec