AERZTE Steiermark 02/2026
Unternehmerische Möglichkeiten der Ordinationsgemeinschaft
Wenn mehrere freiberuflich tätige Ärzt:innen Ordinationsräumlichkeiten, medizinische Geräte oder Personal gemeinsam nutzen, liegt eine Ordinationsgemeinschaft vor. Wir haben alles dazu Wissenswerte für Sie zusammengefasst.
Dr. Daniel Heitzmann
Möglichkeiten der ärztlichen Zusammenarbeit boomen und Tätigkeitsformen wie die Gruppenpraxis, das Ambulatorium oder das Primärversorgungszentrum gewinnen an Bedeutung. Diese Optionen haben eines gemeinsam: Vor Gründung muss ein Ausschreibungs- bzw. Genehmigungsverfahren durchlaufen werden. Leichter und schneller umsetzen lässt sich eine Zusammenarbeit im Rahmen einer Ordinationsgemeinschaft. Diese liegt immer dann vor, wenn mehrere freiberuflich tätige Ärzt:innen Ordinationsräumlichkeiten, medizinische Geräte oder Personal gemeinsam nutzen.
Wer behandelt die Patient:innen?
Patient:innen werden nie von der „Gemeinschaft“ behandelt, sondern immer von einer konkreten Ärztin/einem konkreten Arzt (anders als in Gruppenpraxis und Ambulatorium, wo der Behandlungsvertrag mit dem Rechtsträger abgeschlossen wird). Bei der Behandlung bleibt jede Ärztin/jeder Arzt daher selbständig, mit allen Konsequenzen (Haftung für Behandlungsfehler, Haftpflichtversicherung, Berufssitz, kassenvertragliche Regelungen etc.).
Welche Unternehmensformen sind möglich?
Bei den Unternehmensformen gibt es keine Einschränkungen. Alle Formen von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) über eine Personengesellschaft (OG, KG) bis hin zur GmbH oder GmbH & Co KG sind möglich. Die Wahl hängt immer davon ab, welche Ziele man mit der Ordinationsgemeinschaft verfolgt.
Was kann und darf die Ordinationsgemeinschaft?
Die Gemeinschaft kann Räumlichkeiten und medizinische Geräte sowohl mieten als auch kaufen. Die Nutzung durch mehrere Ärzt:innen sorgt für eine effizientere Bewirtschaftung und Auslastung. Je nach Ausgestaltung können auch haftungsbezogene (Regelung der Haftungsverteilung innerhalb der Gemeinschaft, Haftungsbegrenzung bei Ausgestaltung als GmbH) und/oder steuerliche Vorteile (Regelung der Gewinn-/Verlustzuordnung, steuerbegünstigte Investitionen als GmbH etc.) erzielt werden.
Anschaffung
Die Ordinationsgemeinschaft kann „zentral“ Anschaffungen vornehmen, die für den Ordinationsbetrieb erforderlich sind, also z. B. IT-Infrastruktur, Einrichtung oder medizinisches Verbrauchsmaterial. Anschaffungsprozesse können so effizienter und kostengünstiger gestaltet werden.
Einstellung
Die Ordinationsgemeinschaft kann medizinisches Hilfspersonal und administrative Arbeitskräfte beschäftigen. Zwischen den Ärzt:innen kann eine Zuteilung dieser Dienstnehmer:innen vorgenommen und so eine effiziente Verteilung und Auslastung erzielt werden (Anmerkung: eine Anstellung von Ärzt:innen durch die Ordinationsgemeinschaft ist nicht zulässig, diese hat – unter den Grenzen des Ärztegesetzes – durch die einzelnen Ärzt:innen zu erfolgen).
Außenauftritt
Eine Ordinationsgemeinschaft kann die Zusammenarbeit von Ärzt:innen darstellen, indem ein gemeinsamer Außenauftritt samt Namen, Logo, Website etc. entwickelt wird. Für die Patient:innen muss weiter erkennbar sein, dass die Behandlung durch die einzelnen Ärzt:innen erfolgt. Deshalb sind von den Ärzt:innen die Vorgaben der Schilderordnung weiter zu beachten.
Zusammenarbeit
Zwischen den beteiligten Ärzt:innen ist eine gegenseitige konsiliarische Unterstützung genauso möglich wie gegenseitige Zuweisungen oder wechselseitige Vertretungen. Für die Patient:innen kann so ein „One-Stop-Shop“ erzielt werden, insbesondere wenn eine Ordinationsgemeinschaft durch Ärzt:innen verschiedener Fachrichtungen gebildet wird. Die anfallenden organisatorischen Aufgaben (Personalwesen, Abrechnung, Qualitätsmanagement) können verteilt oder „Ordinationsmanager“ eingesetzt werden.
„Poolen“ von Kosten und Erträgen
In der Gemeinschaft können die für Anschaffungen anfallenden Kosten wirtschaftlich zwischen den beteiligten Ärzt:innen aufgeteilt werden (sogenannte „Kostengemeinschaft“); intern kann geregelt werden, wer diese Kosten in welchem Ausmaß trägt. Ebenso möglich ist eine (teilweise) Aufteilung der ärztlichen Erträge („Ertragsgemeinschaft“). Durch Verrechnungsbeziehungen zwischen Ärzt:innen und Gemeinschaft können einzelne Beteiligte eine Vergütung für die Wahrnehmung von Geschäftsführungsagenden, für die Zurverfügungstellung von Kapital usw. erhalten.
Wie gründet man eine Ordinationsgemeinschaft?
Die Gründung hängt von der beabsichtigten Ausgestaltung ab: Für die bloße Nutzung von Geräten oder von Räumlichkeiten reicht grundsätzlich eine Vereinbarung der Nutzungs- und Kostenverteilung. Sobald eine engere Zusammenarbeit geplant ist, sollte ein Vertrag errichtet werden, der die wechselseitigen Rechte und Pflichten und die interne Rollenverteilung rechtssicher regelt.
Fazit
Die Zusammenarbeit von Ärzt:innen in einer Ordinationsgemeinschaft bietet viele Möglichkeiten und potentielle Vorteile. Entscheidend ist immer, ein Modell zu wählen, das für die individuelle Situation passt. Je umfassender die Gemeinschaft tätig werden soll, desto mehr ist eine rechtliche und steuerliche Beratung im Vorfeld anzuraten.
Dr. Daniel Heitzmann ist Rechtsanwalt bei HP+T Heitzmann Pils Tauss Rechtsanwälte GmbH
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