Topnews in Stichworten:
Wohlfahrtsfonds: Beiträge für
angestellte Ärztinnen und Ärzte 2023

(Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und Kammerumlage)
Stand: Jänner 2023

 

 


 

 

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

  • Berechnungsgrundlage: monatliches Bruttogrundgehalt laut Gehaltsschema
  • Höhe der Einbehalte: abhängig vom Alter der/des Beitragspflichtigen
  • Einbehalte 2023:
    bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres     12,58%
    ab dem vollendeten 34. Lebensjahr              14,10%
    ab dem vollendeten 40. Lebensjahr              16,82%
    ab dem vollendeten 45. Lebensjahr              18,13%
  • Eine Ermäßigung der Beiträge zur Grund- und Ergänzungsleistung ist auf Antrag bei geringem Einkommen möglich.

Rechtsgrundlagen

  • Satzungen des Wohlfahrtsfonds
  • Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung
  • Umlagenordnung 
  • Ärztegesetz
  • Einkommensteuergesetz


Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark
Wohlfahrtsfonds
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Sabine Steirer
T. 0316 / 8044-65
F. 0316 / 8044-136

Beitragsleistung angestellte Ärztinnen und Ärzte

Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage werden vom Dienstgeber im Zuge der Gehaltsabrechnung einbehalten und monatlich an die Ärztekammer überwiesen.
 

Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage wird das monatliche Bruttogrundgehalt herangezogen.
Unter dem Bruttogrundgehalt versteht man das reine Grundgehalt ohne Zulagen, Sondergebühren, 13. und 14. Monatsgehalt, das als solches im Gehaltsschema ersichtlich ist und zwölfmal im Jahr ausbezahlt wird.
 

Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und der Kammerumlage

Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung:
 

9,08 %
 bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres
10,70 %
 ab dem vollendeten 34. Lebensjahr
13,52 %
 ab dem vollendeten 40. Lebensjahr
14,93 %
 ab dem vollendeten 45. Lebensjahr
   
0,50 %  Krankenbeihilfe

 

 

0,90 %

0,80 %

0,70 %

0,60 %

0,10 %

 Bestattungsbeihilfe und
 Hinterbliebenenunterstützung (gestaffelt nach dem Alter):

 bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres

 ab dem vollendeten 34. Lebensjahr

 ab dem vollendeten 40. Lebensjahr

 ab dem vollendeten 45. Lebensjahr

 Notstandsunterstützung

2,00 %  Kammerumlage 
 

Bei Fachärztinnen und Fachärzten, die zur Bundesfachgruppe Radiologie zugeordnet werden, wird einmal jährlich ein Betrag in der Höhe von € 66,00 einbehalten.


Steuerliche Absetzbarkeit

Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage werden vom Dienstgeber im Zuge der monatlichen Gehaltsabrechnung steuerlich abgesetzt.
 

Ermäßigung

Kammerangehörigen, die in der Ärzteliste als ordentliche Mitglieder eingetragen sind, kann rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr auf Antrag der Beitrag zur Grund- und Ergänzungsleistung um die Hälfte ermäßigt werden, wenn das Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit (KZ 245 des Jahreslohnzettels L16) im Kalenderjahr 2023  € 30.000,00  nicht überstiegt.

Bei einer Ermäßigung der Grund- und Ergänzungsleistung verringert sich der jeweilige Zuwachs zur Pensionsvorsorge im entsprechenden Ausmaß.

Der Ermäßigungsbetrag muss im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nachversteuert werden. Es wird ein Lohnzettel an das Finanzamt übermittelt.

Der Antrag auf Ermäßigung für das Kalenderjahr 2023 kann erst im Nachhinein für das abgelaufene Kalenderjahr gestellt werden, d.h. bis zum 31.03.2024.