Topnews in Stichworten:
Ethik- und Beschwerdekommission

Stand: April 2023


Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

  • Die Beschwerde ist schriftlich (oder per Mail) mitsamt genauer Sachverhaltsdarstellung unter voller Namens- und Adressnennung der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers einzureichen.
    Die Bearbeitung bzw. das Verfahren der Kommission ist kostenfrei.


Rechtsgrundlagen

  • Ärztegesetz und
  • Standesordnung der Ärztekammer für Steiermark


Beratung und Service

Ethik- und Beschwerdekommission
Ärztekammer für Steiermark,
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Mag. Isabell Polanec
Tel.: 0316/8044-45
Fax: 0316/8044-130
recht@aekstmk.or.at

Allgemeines

Die Ethik- und Beschwerdekommission der Ärztekammer für Steiermark befasst sich mit Beschwerden von Patientinnen und Patienten, soweit sie angeschuldigte oder vermeintliche Verstöße von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten betreffen, die sich gegen das Ärztegesetz und die gültige Standesordnung richten und nicht bereits durch das Kammeramt erledigt werden konnten.

Die Kommission bemüht sich um eine aufklärende, unbürokratische und außergerichtliche Erledigung, muss jedoch in bestimmten Fällen die Beschwerden an die Disziplinarkommission weiterleiten.

Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern, darunter auch der Vorsitzende und tagt je nach
Aktenanfall.

Mit der Einbringung der Beschwerde bei der Ärztekammer entbindet die Patientin/der Patient die betroffenen Ärztinnen/Ärzte gegenüber der Ethik- und Beschwerdekommission von ihrer Verschwiegenheitspflicht. Andernfalls ist eine Erledigung der Beschwerde nicht möglich.
Alle Patientendaten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Die Behandlung eines Beschwerdefalles vollzieht sich in nachstehender Reihenfolge:

1)    Die Beschwerde ist schriftlich und unter voller Namens- und Adressnennung einzureichen. Anonyme Beschwerden können nicht bearbeitet werden.

2)    Die/der involvierte Ärztin/Arzt erhält die Beschwerde zur Stellungnahme, die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer wird gleichzeitig vom Beginn der Erhebung verständigt.

3)    Bei Eintreffen der Stellungnahme wird der Fall in der Sitzung eingehend beraten und eine gemeinsame Beurteilung erarbeitet.

4)    Diese Beurteilung wird sowohl der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer, als auch der Ärztin/dem Arzt schriftlich mitgeteilt.