Topnews in Stichworten:
Versorgung des hinterbliebenen
eingetragenen Partners gem. EPG

Stand: Jänner 2023


Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

Anspruchsberechtigt ist der/die hinterbliebene eingetragene Partner/in (gem. EPG) eines/einer Kammerangehörigen oder Empfängers bzw. Empfängerin einer Alters- oder Invaliditätsversorgung.

Die Versorgungsleistung beträgt 60 Prozent der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt seines/ihres Ablebens hatte.

Auch für früher eingetragene Partner/innen gem. EPG, die einen Unterhaltsanspruch haben,  kann ein Anspruch in Höhe von max. 25 % der definierten Ansprüche bestehen.

Die Versorgungsleistung erlischt bei Eintragung einer neuen eingetragenen Partnerschaft, Verehelichung oder Tod.
 


Rechtsgrundlagen

  • Satzungen des Wohlfahrtsfonds
  • Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung
  • Geschäftsplan der BZV
  • Ärztegesetz
  • Einkommensteuergesetz
  • Gesetz über die eingetragene Partnerschaft (EPG)

Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark
Wohlfahrtsfonds
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Carmen Renner
T. 0316 / 8044-64
F. 0316 / 8044-136

 

Wer hat Anspruch auf die Versorgungsleistung?

Für hinterbliebene eingetragene Partner/innen von Kammerangehörigen der Ärztekammer sowie der Zahnärztekammer Steiermark bzw. von Empfänger/innen einer Alters- oder Invaliditätsversorgung besteht ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners bzw. Partnerin.

Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung eine aufrechte eingetragene Partnerschaft gem. EPG bestand und diese Partnerschaft vor Vollendung des 65. Lebensjahres des/der Kammerangehörigen oder Empfängers bzw. Empfängerin einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen wurde.

 
Wenn die eingetragene Partnerschaft nach Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen wurde, sind zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen.
 

Antragstellung/Zuerkennung

Schriftliche Ansuchen um Leistungen sind unter Vorlage der erforderlichen Nachweise an den Verwaltungsausschuss zu richten.
Der Verwaltungsausschuss entscheidet über den Antrag mittels Beschluss, welcher in Form eines Bescheides mitgeteilt wird.

 

Ende des Anspruchs auf eine Versorgungsleistung

Im Falle der Begründung einer neuen Partnerschaft, Verehelichung oder Tod erlischt der Anspruch auf die Versorgungsleistung.

 

Höhe der Versorgungsleistung

Die Versorgungsleistung beträgt 60 % der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/die Versorbene zum Zeitpunkt seines Ablebens hatte.

Die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte gehen nicht auf die/den eingetragene/n Partner/in über.

 

Unter welchen Umständen besteht für frühere eingetragene Partnerschaften ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung?

Die Versorgungsleistung für hinterbliebene eingetragene Partnerschaften gebührt, wenn die bisher genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, auch dem/der eingetragenen Partner/in oder der Gattin/dem Gatten dessen Partnerschaft oder Ehe mit dem/der Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder aufgelöst worden ist, wenn der/die Kammerangehörige zur Zeit seines/ihres Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Beendigung (Nichtigerklärung) der eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.

Dieser Unterhaltsanspruch muss bereits zum Zeitpunkt der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entstanden und noch aufrecht sein.

Der Versorgungsanspruch beträgt maximal 25 % der Ansprüche.

Die Versorgungsleistung darf weiters die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der/die frühere eingetragene Partner/in gegenüber dem/der verstorbenen Kammerangehörigen an seinem/ihrem Sterbetag Anspruch gehabt hat.

Die Versorgungsleistung und die Versorgung der/des früheren Ehegattin/Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerschaft dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den de/die verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat.  

Ist keine anspruchsberechtigte Person vorhanden, dann ist die Versorgung des/der führeren Partners/Partnerin so zu bemessen, als ob der/die Kammerangehörige eine anspruchsberechtigte Person hinterlassen hätte.

 

Hinweis: Bei eingetragenen Partnerschaften bei Ärzten und Zahnärzten werden Ansprüche aus der Hinterbliebenenversorgung durch selbst erworbene Ansprüche nicht geschmälert.

Antrag für Witwen- (Witwer-) Versorgung