Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin

Ab 01.06.2026 kann die Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin begonnen werden. Nähere Informationen dazu wird es zu einem späteren Zeitpunkt geben.

Ab 01.01.2025 können Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin beantragen, als Fachärztin bzw. Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin in die Ärzteliste eingetragen zu werden.

Der Antrag ist online bei der Österreichischen Ärztekammer zu stellen: www.aerztekammer.at/faq-fam

Antworten auf die häufigsten Fragen hat die ÖÄK auf ihrer Homepage ebenfalls unter www.aerztekammer.at/faq-fam veröffentlicht.

 

Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Berufsbezeichnung Fachärztin bzw. Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin sind:

  • Eintragung in die Ärzteliste als Ärztin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin
  • 24 Monate ärztliche Tätigkeit (selbständig oder unselbständig) im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung (davon 6 Monate innerhalb der letzten 2 Jahre vor Antragstellung),
  • im Ausmaß von zumindest 30 Std. pro Woche (= Vollzeit);
    bei Teilzeit entsprechend länger.

Um die Anforderung an eine „Tätigkeit im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung)“ zu erfüllen, muss sich die im Antrag angeführte Berufserfahrung auf das Aufgabengebiet des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin, jedenfalls aber auf Krankheitserkennung und Krankenbehandlung erstrecken und dabei zumindest zwei der vier folgenden Bereiche umfassen:

  1. Die Funktion als allgemeine, primäre ärztliche Ansprechstelle für alle Gesundheits- und Krankheitsfragen, insbesondere in Einrichtungen der Primärversorgung, wie z.B. in ärztlichen Ordinationsstätten, Gruppenpraxen und Primärversorgungs-einheiten oder in Organisationseinheiten des intramuralen Bereichs oder
  2. Prävention, Gesundheitsförderung oder Rehabilitation oder
  3. die kontinuierliche Betreuung von Patientinnen und Patienten, allfällige Einleitung der weiterführenden Diagnostik und Therapie, und die Funktion als Orientierungshilfe bei der Auswahl von Versorgungsstrukturen oder
  4. die multiprofessionelle und interdisziplinäre Zusammenarbeit.

Relevant für die Antragsbearbeitung sind nicht einzelne Untersuchungsmethoden, sondern die nachvollziehbare Erfüllung des oben dargestellten, geforderten Tätigkeitsprofils. Dies kann auch durch unterschiedliche Berufserfahrungen im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin erreicht werden.

Hinsichtlich der Beurteilung der geforderten Berufserfahrung ist auf eine Summenbetrachtung abzustellen.

Die Einordnung des Tätigkeitsprofils unterliegt einer Einzelfallbeurteilung, zu der von der ÖÄK als Behörde im Bedarf auch ein beratender Ausschuss beigezogen werden kann.

Die Tätigkeit muss selbstständig oder unselbstständig ausgeübt werden. Auch von Turnusärzt:innen absolvierte Ausbildungszeiten in Allgemeinmedizin in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen, Lehrambulatorien oder Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, können berücksichtigt werden.

Die Antragstellung für das kostenlose Verwaltungsverfahren ist ab 01.01.2025 ausschließlich mit einem Online-Formular über die Homepage der ÖÄK möglich. Dieses ist ab 01.01.2025 abrufbar unter www.aerztekammer.at/faq-fam.

Die Antragstellung erfolgt ab 01.01.2025 wie folgt:

  1. Login mit SSO-Zugangsdaten auf der Homepage der ÖÄK – der SSO-Login kann schon jetzt aktiviert werden (Informationen unter aerztekammer.at/sso)
  2. Persönliche Daten angeben
  3. Daten zur Berufserfahrung (Tätigkeit in der Grundversorgung/Primärversorgung) angeben – das Onlineformular beinhaltet eine Ausfüllhilfe!
  4. Nachweise hochladen – die Nachweise können bereits jetzt eingeholt/erstellt werden (Formblätter der ÖÄK für Dienstgeberbestätigung und eidesstattliche Erklärung samt Ausfüllhilfe unter aerztekammer.at/faq-fam und in der Beilage; Bestätigungen der Ärztekammer für Steiermark sind keine geeigneten Nachweise!)
  5. Antrag online abschicken
    Der Eingang des Antrags wird per E-Mail von der ÖÄK bestätigt!

Wir ersuchen um Verständnis, dass ÖÄK und Ärztekammer für Steiermark Anträge nicht vorab beurteilen und zu potentiellen Verfahrensausgängen keine Einschätzung abgeben können.

Die Anträge werden von der ÖÄK nach dem Zeitpunkt des Einlangens bearbeitet. Die Verfahrensdauer kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Sie richtet sich u.a. nach der Anzahl der Anträge, der Vollständigkeit des jeweiligen Antrags und der Komplexität des Sachverhalts im Einzelfall.

Wer die o.a. Voraussetzungen nicht erfüllt, kann stattdessen die fachärztliche Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin zu absolvieren, um anstelle der Bezeichnung Ärzt:in für Allgemeinmedizin die Bezeichnung Fachärzt:in für Allgemeinmedizin und Familienmedizin führen zu dürfen. Die neue Facharztprüfung wird ab 01.06.2026 angeboten werden.

In der Ärztekammer für Steiermark erreichen Sie für Fragen zur gegenständlichen Thematik:

für die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis: info@aekstmk.or.at

  • Angestellte Ärzt:innen: Elena Hartinger
  • Freiberufliche Ärzt:innen: Mag. Lukas Dobersberger

für sonstige Fragen:

für Fragen zur neuen Sonderfachausbildung für Allgemeinmedizin und Familienmedizin ab 01.06.2026: