Topnews in Stichworten:
Der Wahlarzt

Stand: Jänner 2020


 

Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark,
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Marco Daniel
Tel: (0316) 8044-11
Fax: (0316)8044-135
 

Allgemeines

Berufsrechtlich ist die Niederlassung mit zwei Ordinationssitzen im gesamten Bundesgebiet jederzeit möglich, sofern persönliche und fachliche Voraussetzungen gegeben sind.

Ist der Arzt Vertragspartner der Krankenkasse des Patienten, so handelt es sich um einen Kassen- oder Vertragsarzt. Steht der Arzt in keinem Vertragsverhältnis zur jeweiligen Kasse, wird er vom Patienten privat, also als Wahlarzt in Anspruch genommen.

Da ca. 70 % der Steirer bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versichert (oder als Anspruchsberechtigte mitversichert) sind, sollen hier die wesentlichsten Unterschiede zwischen Wahlarzt und Vertragsarzt der ÖGK dargestellt werden:

  • Anzahl der Stellen : sind beim Kassenarzt durch den Stellenplan zahlenmäßig genau festgelegt; für Wahlärzte gibt es keine zahlenmäßige Einschränkung.
  • Wahl des Niederlassungsortes: ist beim Kassenarzt durch Stellenplan festgelegt, beim Wahlarzt ist die Niederlassung überall und jederzeit möglich.
  • Rechte und Pflichten des Arztes: Beide Gruppen haben berufsrechtliche Vorschriften(Anzeigepflicht, Dokumentation, Schilderordnung etc.) gleichermaßen zu beachten, beim Vertragsarzt ergeben sich durch den Kassenvertrag noch zusätzliche Rechte und Pflichten.
  • Ordinationszeiten: Beim Kassenarzt sind durch den Einzelvertrag die Mindestordinationszeiten vereinbart, dem Wahlarzt steht die Festlegung der Ordinationszeiten völlig frei.
  • Ordinationsbedarf: Dem Kassenarzt wird ein bestimmter Ordinationsbedarf von der Kasse zugeteilt und auch bezahlt, der Wahlarzt muss diesen Bedarf selbst organisieren und bezahlen.
  • Behandlung der Patienten: Keine Unterschiede in medizinischen Belangen; die Kassenleistungen sind taxativ aufgezählt und beschränken sich auf „notwendige und zweckmäßige“ Leis­tungen.
  • Honorierung: Der Kassenarzt erhält sein Honorar von der Kasse, der Wahlarzt direkt vom Patienten.
  • Rezeptausstellung: Der Kassenarzt verwendet ein Kassenrezept, der Wahlarzt ein Privatrezept, welches der Patient zum Rückersatz bei der Kasse einreichen kann oder vor der Einlösung beim Chefarzt bestätigen lassen muss. AUSNAHME: Möglichkeit der Rezepturbefugnis auch für Wahlärzte; bei Bewilligung kann Wahlarzt ebenfalls ein Kassenrezept verwenden.
  • Handstempel: Der Kassenarzt erhält von der Kasse einen Handstempel mit Vertragspartnernummer, der Wahlarzt muss diesen selbst besorgen und bezahlen.
  • Hauptverbandsnummer: wird dem Kassenarzt durch den Hauptverband zugeteilt, der Wahlarzt erhält keine solche Nummer: AUSNAHME: Vertrag mit zumindest einem Sonderversicherungsträger (SVS, BVAEB), Vorsorgeuntersuchungsvertrag oder Rezepturbefugnis.
  • Krankschreibung durch Wahlärzte: Wahlärzte mit Rezepturbefugnis können Arbeitsunfähigkeitsmeldungen erstatten.

Kostenrückersatz

In § 37 der Krankenordnung der ÖGK sind die Erfordernisse für die Kostenerstattung bei der Inanspruchnahme von Wahlärzten oder Wahl-Gruppenpraxen genau aufgelistet. Der Patient hat dem Wahlarzt das vollständige Honorar vor Einreichung der Originalhonorarnote bei der Kasse zu bezahlen. Die Honorarnote hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Vor- und Familienname des Anspruchsberechtigten

2. Versicherungsnummer

3. Wohnadresse

4. bei Behandlung eines Angehörigen auch die Daten 1 bis 3

5. Zahlungsbestätigung; z. B. Zahlschein, Erlagschein, Kontoauszug

6. Ausstellungsdatum

7. Angaben über die ärztlichen Leistungen:

  • Diagnose und Therapie
  • Zahl der Ordinationen, Visiten, Nachtordinationen etc.
  • bei Sonn- und Feiertagsordinationen sowie Nachtvisiten und Nachtordinationen die entsprechende Begründung
  • die Sonderleistungen

8. Datum, an dem die Leistungen erbracht wurden, bei Nachtvisiten und Nachtordinationen auch die Uhrzeit

9. bei Inanspruchnahme einer Wahl-Gruppenpraxis den Namen und das Fachgebiet des behandelnden Arztes der Gruppenpraxis

Für die Kleinen Kassen empfiehlt es sich, bezüg­lich des Rückersatzes ebenfalls nach obigen Bestimmungen vorzugehen.

Für die hier sehr gekürzt dargestellten Themenbereiche gibt es umfangreiche Informationen in Form von Foldern, Rundschreiben, Merkblättern und dem Leitfaden zur Praxisgründung, den Sie über die Ärztekammer Steiermark beziehen können.