10 Fragen und Antworten für Jungmediziner:innen

  1. Ich habe mein Studium abgeschlossen und noch keine Stelle in Aussicht, muss ich mich trotzdem bei der Ärztekammer melden?
    Nein, die Kontaktaufnahme bzw. die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis ist frühestens 3 Monate vor Dienstantritt der Basisausbildung erforderlich.
    Aktuelle Stellenangebote finden Sie unter nachfolgendem Link: www.aekstmk.or.at/68

 

  1. Ich habe mein Studium abgeschlossen und eine Zusage für den Antritt einer Stelle als Ärztin/Arzt in Basisausbildung, was muss ich nun tun?
    Gemäß § 27 Ärztegesetz (ÄrzteG) ist jede/jeder Ärztin/Arzt verpflichtet, sich rechtzeitig vor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit bei der entsprechenden Landesärztekammer zu melden, um die Eintragung in die Ärzteliste zu beantragen. Die hierfür erforderlichen Unterlagen finden Sie unter: https://www.aekstmk.or.at/692

 

  1. Wie erhalte ich die ÖÄK-Arztnummer bzw. den Ärzteausweis?
    Als Nachweis für die Eintragung in der Ärzteliste und der damit verbundenen Berufsberechtigung als Ärztin/Arzt in Österreich erhalten Sie einen durch die Österreichische Ärztekammer ausgestellten Ärzteausweis. Dieser Ärzteausweis wird im Rahmen Ihres persönlichen Termins bei der Ärztekammer für Steiermark beantragt und binnen 4 Wochen nach Dienstantritt zugesandt. Er beinhaltet die ÖÄK-Arztnummer, die ua für den Besuch von Fortbildungen erforderlich ist.

 

  1. Mein Name hat sich geändert, wie bekomme ich einen neuen Ärzteausweis?
    Das Dokument der Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde) ist per E-Mail an info@aekstmk.or.at zu übermitteln. Das Datenblatt für den neuen Ärzteausweis wird Ihnen daraufhin per E-Mail für die neue Unterschrift zugesandt. Die Ausstellung dauert ca. 4 Wochen und der Ausweis wird Ihnen dann per Einschreiben zugesandt. Anschließend ist der alte Ärzteausweis zu retournieren.

 

  1. Ich habe meinen Ärzteausweis verloren / der Ärzteausweis wurde mir gestohlen, wie komme ich zu einem neuen Ärzteausweis?
    Für den neuen Ärzteausweis bitte das Datenblatt unter www.aekstmk.or.at/702 ausdrucken, unterschreiben und gemeinsam mit der Verlustmeldung (www.fundamt.gv.at) bzw. Diebstahlsanzeige und einem Passbild per E-Mail an info@aekstmk.or.at schicken.

 

  1. Ich habe meine Tätigkeit unterbrochen und wurde aus der Ärzteliste gestrichen. Welche Unterlagen werden für die neuerliche Eintragung in die Ärzteliste benötigt?
    Innerhalb von 3 Monaten ab Streichung sind keinerlei Unterlagen vorzulegen, es wird lediglich eine Meldung über den Wiederantritt (Datum, Dienstgeber, Verwendung) benötigt, diese kann gern per E-Mail an info@aekstmk.or.at erfolgen.Bei Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit nach einer Pause von mehr als 3 Monaten sind für die Wiedereintragung in die Ärzteliste vor Wiederaufnahme der Tätigkeit folgende Dokumente vorzulegen:
  • Polizeiliches Führungszeugnis* (aus dem Heimatland und aus jenen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre länger als 6 Monate aufgehalten haben)
  • Bestätigung über die gesundheitliche Eignung* (ausgestellt von einer/m österreichischen Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin oder Arbeitsmediziner/in) Formular “Gesundheitsattest”, online abrufbar unter Gesundheitsattest für die Eintragung in die Ärzteliste
  • Certificate of Good Standing* (aus jenen Staaten, in denen Sie innerhalb der letzten 5 Jahre mehr als 6 Monate ärztlich tätig waren)
    *bei Vorlage nicht älter als 3 Monate, danach max. 3 Monate gültig

 

  1. Ich wechsle in ein anderes Bundesland, was muss ich tun?
    Es muss lediglich das neue Bundesland bzw. der neue Dienstort (Datum, Dienstgeber, Verwendung) per E-Mail an info@aekstmk.or.at  bekannt gegeben werden. Das andere Bundesland wird durch uns informiert und nimmt mit Ihnen Kontakt auf.

 

  1. Ich war im Ausland tätig und möchte nun wieder in Österreich tätig werden, wie schnell ist die Wiedereintragung möglich?
    Grundsätzlich kann (wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden) eine Wiedereintragung zeitnah erfolgen. Bitte bedenken Sie, dass bei ärztlicher Tätigkeit oder Aufenthalt im Ausland (länger als 6 Monate) vor Wiederaufnahme der Tätigkeit in Österreich aus dem Herkunftsland und allen betroffenen Ländern ein aktueller Strafregisterauszug und ein „Certificate of Good Standing“ vorgelegt werden muss (siehe Punkt 6. für Detailinformationen). Die Bearbeitungsdauer der ausländischen Behörden beträgt oft mehrere Wochen, rechnen Sie daher eine entsprechende Vorlaufzeit ein, denn für die Wiedereintragung müssen vor Dienstantritt alle Unterlagen vollständig aufliegen.

 

  1. Im Rahmen meines Auslandsaufenthaltes habe ich Zeiten ärztlicher Ausbildung absolviert, können diese nun in Österreich angerechnet werden?
    Über die Anrechnung von Ausbildungszeiten im Ausland entscheidet die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 14 ÄrzteG 1998. Die Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten Ausbildung wird durch Vergleich der Inhalte und Dauer mit den österreichischen Ausbildungsvorschriften beurteilt. Ausführliche Informationen über die Möglichkeiten der Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten und alle hierfür erforderlichen Unterlagen sind unter dem nachstehenden Link zu finden https://www.aerztekammer.at/ausbildung-im-ausland-pruefung-der-gleichwertigkeit

 

  1. Welche Meldepflichten habe ich gegenüber der Ärztekammer?
    Zur ordnungsgemäßen Führung der Ärzteliste durch die Österreichische Ärztekammer bzw. des Mitgliederverzeichnisses der Ärztekammer für Steiermark sind von der Ärztin/vom Arzt binnen einer Woche folgende Meldungen schriftlich zu erstatten:
  • jede Namensänderung sowie Änderung im Familienstand zB Verehelichung, Scheidung, Todesfall, Geburt eines Kindes, weiteres Studium (Urkunde/Bescheid ist der Meldung beizulegen)
  • jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse)
  • Änderung von Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer)
  • die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit bzw. der Verzicht auf die Berufsausübung
  • die Wiederaufnahme der Berufsausübung (Ein Antrag auf Wiedereintragung ist vor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit zu stellen!)
  • jede Karenzierung gemäß § 59 Abs 1 Z 3 Ärztegesetz
    zB Mutterschutz, Elternkarenz, Väterkarenz, Papamonat, Bildungskarenz
  • Beginn bzw. Beendigung eines Dienstverhältnisses
  • Wechsel des Dienstgebers/des Dienstortes

 

Auf unserer Homepage unter Anmeldung und Meldewesen stehen für einige Meldungen (zB Praxiseröffnung) Formulare zum Download zur Verfügung. Die Meldungen und die Übermittlung der entsprechenden Nachweise können entweder per Post, per Fax an 0316-8044-790 oder per Email an info@aekstmk.or.at , jeweils unter Angabe des konkreten Datums der Änderung, erfolgen.