Unterstützung bei Arbeitsunfähigkeit

Krankenbeihilfe

Die Krankenbeihilfe des Wohlfahrtsfonds ist ein Krankentaggeldsystem. Abhängig von der Eintragung in die Ärzteliste gibt es unterschiedliche Wartezeiten und Tagsätze.

Die Krankenbeihilfe wird nur bei 100%-iger Arbeitsunfähigkeit gewährt.

WICHTIG: Die Krankenbeihilfe wird ausschließlich auf Antrag ausbezahlt.

Krankenbeihilfe für angestellte ÄrztInnen:

  • Höhe der Krankenbeihilfe: € 92,00 brutto pro Tag ab dem 15. Tag der Erkrankung
  • Meldefrist: Innerhalb von 12 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
  • Maximale Anspruchsdauer: Längstens für einen Zeitraum von 52 Wochen. Es kann jedoch auch schon davor aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsausschusses die Invaliditätsversorgung anstelle der Krankenbeihilfezuerkannt werden.

Wiedererkrankung: Sofern innerhalb von 8 Wochen ab Beendigung der Arbeitsunfähigkeit eine erneute Arbeitsunfähigkeit mit der gleichen Ursache eintritt (dies ist im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen), besteht der Anspruch auf die Krankenbeihilfe - ohne weitere Wartezeit - ab dem ersten Tag der neuerlichen Arbeitsunfähigkeit.

 

Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:

  • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag (Antrag für Zuerkennung der Krankenbeihilfe)
  • Bestätigung des behandelnden Arztes [1]über die Arbeitsunfähigkeit (am Ende der Arbeitsunfähigkeit ist die Bestätigung des behandelnden Arztes über die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen).
  • Bei längeren Krankenständen wird auch ein aktueller Arztbrief angefordert.

 

Die Krankenbeihilfe ist steuerpflichtig und wird vom WFF im Rahmen der Auszahlung mit einem fixen Betrag versteuert. Der WFF ist gesetzlich verpflichtet, einen Jahreslohnzettel bis Ende Februar des Folgejahres über die ausbezahlte Krankenbeihilfe an die Finanz zu übermitteln. Aufgrund des progressiven Steuersatzes kann es – abhängig vom individuellen Gesamtjahres-einkommen – zu einer Nachversteuerung kommen.

Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt die Beschlussfassung durch den Verwaltungsausschuss und die Ausstellung eines Bescheides, dem die Details der gewährten Krankenbeihilfe entnommen werden können. Während eines laufenden Krankenstandes erfolgt keine bescheidmäßige Zwischenfeststellung oder "schriftliche Zwischenabrechnung" der bisher ausgezahlten Leistungen.

 

Krankenbeihilfe für selbständig tätige ÄrztInnen:

  • Höhe der Krankenbeihilfe:Das individuelle Taggeld ist abhängig von dem im Kalendervorjahr geleisteten Beiträgen zur Krankenbeihilfe.
    • stationärer Aufenthalt: € 134,00 bis max. € 402,00 pro Tag ab dem 4. Tag des stationären Aufenthaltes
    • häusliche Pflege: € 92,00 bis max. € 270,00 pro Tag ab dem 15. Tag der Erkrankung bzw. direkt ab Anschluss an einen mind. 3-tägigen stationären Aufenthalt.
  • Meldefrist:Innerhalb von 12 Wochen nach Beginn der Berufsunfähigkeit.
  • Maximale Anspruchsdauer:Längstens für einen Zeitraum von 52 Wochen. Es kann jedoch auch schon davor aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsausschusses die Invaliditätsversorgung anstelle der Krankenbeihilfe zuerkannt werden.

Wiedererkrankung: Sofern innerhalb von 8 Wochen ab Beendigung der Arbeitsunfähigkeit eine erneute Arbeitsunfähigkeit mit der gleichen Ursache eintritt (dies ist im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen), besteht der Anspruch auf die Krankenbeihilfe ohne weitere Wartezeit ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.

 

Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:

  • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag(Antrag für Zuerkennung der Krankenbeihilfe)
  • Bestätigung über den stationären Aufenthalt
  • Bestätigung des behandelnden Arztes [2]über die Arbeitsunfähigkeit (am Ende der Arbeitsunfähigkeit ist die Bestätigung des behandelnden Arztes über die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen).
  • Bei längeren Krankenständen wird auch ein aktueller Arztbrief angefordert.

 

Die Krankenbeihilfe ist einkommensteuerpflichtig. Dies Krankenbeihilfe wird unversteuert ausbezahlt und ist daher im Rahmen der Steuererklärung zu versteuern.

Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt die Beschlussfassung durch den Verwaltungsausschuss und die Ausstellung eines Bescheides, dem die Details der gewährten Krankenbeihilfe entnommen werden können. Während eines laufenden Krankenstandes erfolgt keine bescheidmäßige Zwischenfeststellung oder "schriftliche Zwischenabrechnung" der bisher ausgezahlten Leistungen.

 

Abrechnung und Auszahlung der Krankenbeihilfe:

Die Krankenbeihilfe wird ein Mal pro Monat, in der Regel am Monatsende, abgerechnet und ausbezahlt. Bei laufenden Krankenständen wird eine Akontozahlung im Nachhinein unter Berücksichtigung der satzungsgemäßen Wartezeiten ausbezahlt.

Langzeitkrankenstände bzw. Krankenstände mit einer Dauer von mehr als 52 Wochen

Die Auszahlung der Krankenbeihilfe ist mit 52 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren begrenzt. Sollte die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus bestehen, kann eine (befristete) Invaliditätsversorgung anstelle der Krankenbeihilfe (Antrag für Invaliditätsversorgung Antrag für Invaliditätsversorgung - Zahnärzte) beantragt werden.

 

[1] Eigenbestätigungen und Bestätigungen von nahen Angehörigen (Verwandte in gerader Linie, Ehepartner sowie eingetragene Partner) zählen nicht als gültiger Nachweis!

[2] Eigenbestätigungen und Bestätigungen von nahen Angehörigen (Verwandte in gerader Linie, Ehepartner sowie eingetragene Partner) zählen nicht als gültiger Nachweis!

Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt

Für niedergelassene Ärzt:innen gibt es eine spezielle Form der Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalten.

Kuraufenthalt

  • Anspruchszeitraum:
    • 2 bis max. 3 Wochen dauernder ununterbrochener Aufenthalt
    • Der dreiwöchige Aufenthalt kann auch zweigeteilt werden (2 Wochen plus 1 Woche innerhalb von 6 Monaten ab Beendigung des ersten Teils).
  • Kureinrichtung:
    • Es muss sich um eine sanitätsbehördlich genehmigte Kuranstalt in Österreich handeln.
    • Sofern eine Bewilligung seitens eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung vorliegt und keine vergleichbare Leistung in Österreich erbracht werden kann, kann in begründeten Einzelfällen auch eine Unterstützung für einen Kuraufenthalt im EU-Ausland gewährt werden. Darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.
    • Es gibt keine Unterstützung für eine ambulante Kur.
  • Höhe der Kurbeihilfe
    • Das individuelle Taggeld ist abhängig von dem im Kalendervorjahr geleisteten Beiträgen zur Krankenbeihilfe.
    • € 67,00 bis max. € 201,00 pro Tag ab dem 1. Tag
    • Sofern keine Aufenthaltsbestätigung vorgelegt werden kann, gebührt nur der halbe Tagsatz.
    • Die Krankenbeihilfe bei Rehabilitationsaufenthalt wird innerhalb von 2 Jahren – gerechnet ab dem 1. Tag des letzten Kur- oder Rehabilitationsaufenthaltes – nur ein Mal gewährt.
    • Der gleichzeitige Bezug der Krankenbeihilfe und der Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt ist ausgeschlossen.
  • Antragstellung:Innerhalb von 12 Wochen ab Beginn der Kur.

 

Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:

  • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag(Antrag auf Krankenbeihilfe bei Kur- oder Reha)
  • Vorlage der Bewilligung der Kur seitens eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers. Sofern es sich um eine privat finanzierte Kur handelt, ist ein ausgestelltes ärztliches Attest vorzulegen, aus der sich die Notwendigkeit der Kur ergibt.
  • Nachweis der ärztlichen Antritts- und Abschlussuntersuchung
  • Nachweis über die absolvierten Kurbehandlungen (Therapien); WICHTIG: Es müssen tägliche Kuranwendungen an Tagen des Kurbetriebes absolviert werden.
  • Aufenthaltsbestätigung
  • Nachweis über die Antritts- und Abschlussuntersuchung

 

Die Krankenbeihilfe bei Kuraufenthalt ist einkommensteuerpflichtig. Sie wird unversteuert ausbezahlt und ist daher im Rahmen der Steuererklärung zu versteuern.

Rehabilitationsaufenthalt

  • Anspruchszeitraum:
    • 2 bis max. 3 Wochen dauernder ununterbrochener Aufenthalt
    • In begründeten Einzelfällen kann auch ein Anspruch über die Dauer von 3 Wochen hinaus bestehen.
  • Einrichtung:
    • Es muss sich um eine Rehabilitationseinrichtung oder Sonderkrankenanstalt in Österreich handeln.
    • Sofern eine Bewilligung seitens eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung vorliegt und keine vergleichbare Leistung in Österreich erbracht werden kann, kann in begründeten Einzelfällen auch eine Unterstützung für einen Rehabilitationsaufenthalt im EU-Ausland gewährt werden. Darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.
    • Es gibt keine Unterstützung für eine ambulante Rehabilitation.
  • Höhe der Rehabilitationsbeihilfe
    • Das individuelle Taggeld ist abhängig von dem im Kalendervorjahr geleisteten Beiträgen zur Krankenbeihilfe.
    • € 67,00 bis max. € 201,00 pro Tag ab dem 1. Tag
    • Sofern keine Aufenthaltsbestätigung vorgelegt werden kann, gebührt nur der halbe Tagsatz.
    • Die Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt wird innerhalb von 2 Jahren – gerechnet ab dem 1. Tag des letzten Kur- oder Rehabilitationsaufenthaltes – nur ein Mal gewährt.
    • Der gleichzeitige Bezug der Krankenbeihilfe und der Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt ist ausgeschlossen.
  • Antragstellung:Innerhalb von 12 Wochen ab Beginn der Rehabilitation.

Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:

  • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag(Antrag auf Krankenbeihilfe bei Kur- oder Reha)
  • Vorlage der Bewilligung der Rehabilitation seitens eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers. Sofern es sich um eine privat finanzierte Rehabilitation handelt, ist ein ausgestelltes ärztl. Attest vorzulegen, aus der sich die Notwendigkeit der Rehabilitation ergibt.
  • Nachweis der ärztlichen Antritts- und Abschlussuntersuchung
  • Nachweis über die absolvierten Therapien; WICHTIG: Es müssen tägliche Anwendungen an Tagen des Therapiebetriebes absolviert werden.
  • Aufenthaltsbestätigung
  • Nachweis über die Antritts- und Abschlussuntersuchung

Die Krankenbeihilfe bei Rehabilitationsaufenthalt ist einkommensteuerpflichtig. Sie wird unversteuert ausbezahlt und ist daher im Rahmen der Steuererklärung zu versteuern.

 

Abrechnung und Auszahlung der Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt:

Nach Beendigung der Kur / Rehabilitation und Vorlage der o.a. Unterlagen erfolgt die Beschlussfassung durch den Verwaltungsausschuss und die Ausstellung eines Bescheides, dem die Details der gewährten Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt entnommen werden können.

Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt ein Mal pro Monat, in der Regel am Monatsende.

Krankengruppenversicherung

Die steirische Ärztekammer bietet allen steirischen Ärzt:innen sowie deren Familienmitgliedern als auch für Angestellte in den Ordinationen in Zusammenarbeit mit der Wiener Städtischen Versicherungs AG die Möglichkeit einer privaten Krankenversicherung an.

Diese Gruppenversicherung umfasst sowohl einen ambulanten und alle stationären Tarife als auch einen Sozialversicherungsersatztarif für alle freiberuflich tätigen Ärzt:innen.

 

Freiberufliche ärztliche Tätigkeit

Für freiberuflich tätige Ärzt:innen besteht während der Dauer ihrer selbständigen Tätigkeit die Verpflichtung gemäß § 28b Satzung des Wohlfahrtsfonds eine Krankenversicherung abzuschließen, sofern nicht aufgrund einer anderen Tätigkeit bereits eine Pflichtkrankenversicherung besteht.

Die verpflichtende Krankenversicherung für freiberuflich tätige Ärzt:innen kann auch durch Selbstversicherung im Rahmen des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder im Rahmen des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder durch Abschluss einer privaten gleichwertigen Krankenversicherung erfolgen.

 

Rahmenvertrag mit der Wiener Städtischen Versicherungs AG

Aufgrund der Komplexität dieses Themas empfehlen wir nur von sachkundigen Personen bzw. Firmen Auskünfte einzuholen. Nähere Informationen finden Sie bei unserem Kooperationspartner unter folgendem Link:

http://www.krankenversicherung-fuer-aerzte.at

 

Krankenversicherung für selbständig tätige Ärzt:innen

Rein selbständig tätige Ärzt:innen sind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Für die Dauer der selbständigen ärztlichen Tätigkeit besteht die Verpflichtung gemäß § 28c der Satzungen des Wohlfahrtsfonds eine Krankenversicherung abzuschließen.

Es bestehen folgende Optionen der Krankenversicherung:

  • Freiwillige Krankenversicherung bei der SVS
  • Freiwillige Krankenversicherung bei der ÖGK
  • Krankenversicherung über den Rahmenvertrag für eine Ersatzversicherung für die gesetzliche Krankenversicherung für selbständig tätige Ärzt:innen in der Steiermark
  • Pflichtversicherung über die SVS, wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben

Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Ärztekammer (unter https://www.aekstmk.or.at/50?articleId=6564 ), den Homepages des SVS und ÖGK und andererseits auch unter https://www.krankenversicherung-fuer-aerzte.at/ (hier finden Sie auch die Kontaktdaten unserer Kooperationspartner).